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In den meisten Fällen ist lediglich eine einfache Vollstreckungsklausel gem. §§ 724, 725 ZPO für die Zwangsvollstreckung erforderlich. Dabei ist der Stempel bzw. Aufdruck "vollstreckbare Ausfertigung" am Anfang des Titels nicht die Klausel, sondern lediglich ein Hinweis auf diese.

Die eigentliche einfache Klausel befindet sich hingegen meist am Ende des Titels und lautet wie folgt:

"Vorstehende Ausfertigung wird dem … (Bezeichnung der Partei) zum Zweck der Zwangsvollstreckung erteilt."

Die einfache Klausel wird i.d.R. durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.

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