Rz. 285

Wie bei jeder Vollstreckungsmaßnahme bedarf es zunächst eines Gläubigerauftrages. In diesem Auftrag ist die vorzunehmende Handlung zu beantragen und die einzutreibende Forderung detailliert aufzulisten nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Dies geschieht i.d.R. durch Beifügung eines sogenannten Forderungskonto.

 

Rz. 286

Der Antrag ist an das zuständige Vollstreckungsorgan, dem Gerichtsvollzieher, zu stellen. Es kann jedoch nicht jeder Gerichtsvollzieher beauftragt werden, sondern nur der örtlich zuständige. Da der RA den örtlichen zuständigen Gerichtsvollzieher meist nicht kennt, wird der Sachpfändungsantrag bei der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim örtlich zuständigen Amtsgericht gestellt. Bei der Verteilerstelle handelt es sich nicht um eine eigenständige Abteilung des Amtsgerichtes, sondern vielmehr um das Büro sämtlicher Gerichtsvollzieher im zuständigen Amtsgerichtsbezirk.

 

Rz. 287

Der Gerichtsvollzieher prüft, ob alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, und begibt sich bei positiver Prüfung zu den Räumlichkeiten des Schuldners, um dort die Sachpfändung durchzuführen.

 

Rz. 288

Bei der Pfändung einer beweglichen Sache nimmt der Gerichtsvollzieher dabei die entsprechende Sache, die sich im Gewahrsam des Schuldners befindet, in Besitz. Unter Gewahrsam versteht man dabei die Möglichkeit des Schuldners, unmittelbar die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausüben zu können. Auf die Eigentumslage hingegen kommt es – mit Ausnahme von Offensichtlichkeit – nicht an und wird vom Gerichtsvollzieher auch nicht geprüft. Wird eine Sache also gepfändet, die nicht dem Schuldner gehört, kann der entsprechende Eigentümer Drittwiderspruchsklage einreichen.

 

Rz. 289

Befindet sich die zu pfändende Sache im Mit- oder Alleingewahrsam eines Dritten (z.B. Mitbewohners), so ist die Pfändung nur zulässig, wenn dieser sich zur Herausgabe der Sache bereit erklärt. Eine Herausgabeverpflichtung des Dritten wird vom Gerichtsvollzieher nicht geprüft und müsste ggf. im Wege einer Feststellungsklage festgestellt werden.

Bei Eheleuten und Lebenspartnern gibt es jedoch die Besonderheit, dass grds. der Alleingewahrsam des Vollstreckungsschuldners gem. § 739 ZPO, § 1362 BGB unterstellt wird, es sei denn, die zu pfändende Sache ist ausschließlich zum Gebrauch des anderen Ehegatten gewidmet (z.B. Pelzmantel der Ehefrau).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?