Rz. 180

Gem. § 828 Abs. 1 ZPO ist das Vollstreckungsorgan für die Forderungspfändung das Vollstreckungsgericht, das einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlässt.

Das Vollstreckungsgericht ist grds. das AG, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (bei natürlichen Personen z.B. die Wohnung nach § 13 ZPO).

Hat der Schuldner jedoch keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gem. § 23 ZPO auch beim AG beantragt werden, wo sich die Vermögenswerte befinden. Dies ist i.d.R. der allgemeine Gerichtsstand des Drittschuldners.

 

Beispiel:

Gläubiger G hat gegen die englische XYZ Limited eine titulierte Forderung und will deren Ansprüche aus Bankguthaben bei der inländischen A Bank pfänden, die ihren Sitz in Frankfurt am Main hat.

Nach § 828 Abs. 2, letzter Halbs. ZPO muss der entsprechende Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim AG Frankfurt am Main gestellt werden.

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