Rz. 295

Ferner hat der Gerichtsvollzieher zu berücksichtigen, dass der Erlös der zu pfändenden Sachen die Kosten der Zwangsvollstreckung und der Versteigerungsmaßnahme decken muss, anderenfalls wäre die Sachpfändung nicht rechtens.

 

Rz. 296

Die Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher erfolgt

bei Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren durch die Begründung unmittelbaren Besitzes (Mitnahme) und
bei größeren Gegenständen in der Anbringung des Pfandsiegels (auch Kuckuck genannt, nach dem auf dem Pfandsiegel zu erkennenden Bundesadler) und damit Begründung eines mittelbaren Besitzes.

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