Rz. 42

Es gibt jedoch auch Titel, die keine Vollstreckungsklausel für die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme benötigen. Dies muss sich jedoch ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben. Die wichtigsten Titel ohne Klauselerfordernis sind:

Vollstreckungsbescheide nach § 796 Abs. 1 ZPO,
Arreste und einstweilige Verfügungen gem. §§ 929 Abs. 1936 i.V.m. 929 Abs. 1 ZPO,
Haftbefehle i.R.d. Vermögensauskunft nach § 802g ZPO,
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Herausgabetitel gem. § 836 Abs. 3 ZPO (z.B. bei Herausgabe eines Sparbuchs nach Pfändung des Sparguthabens) sowie
Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die gem. § 105 ZPO vereinfacht auf das Urteil gesetzt sind, nach § 795a ZPO.
 

Rz. 43

Tritt jedoch eine Rechtsnachfolge ein, so ist selbstverständlich auch bei diesen Titeln eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich.

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