Rz. 298

Die Verwertung der gepfändeten Sachen erfolgt in Form einer Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher. Die Versteigerung ist dabei in den §§ 814 – 825 ZPO geregelt. Nähere Einzelheiten zum Ablauf enthält auch noch die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA).

Bei der Versteigerung handelt es sich um einen hoheitlichen Akt.

 

Rz. 299

Der Gerichtsvollzieher kann die öffentliche Versteigerung nach seiner Wahl entweder als

Versteigerung vor Ort oder
als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform (www.justiz-auktion.de)

durchführen.

 

Rz. 300

Die Versteigerung darf gem. § 816 Abs. 1 ZPO i.d.R. frühestens eine Woche nach der Pfändung erfolgen, es sei denn, es besteht die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung der zu versteigernden Sache (z.B. wenn Paletten mit Frischobst bei einem Obsthändler gepfändet worden sind).

 

Rz. 301

Der Gerichtsvollzieher bestimmt bei der Versteigerung vor Ort den Zeitpunkt und den Ort der Versteigerung, der grds. in dem Ort liegen muss, in dem die Pfändung erfolgt ist. Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen (i.d.R. durch die Tageszeitung) und sowohl Schuldner als auch Gläubiger gesondert hierüber zu benachrichtigen. Bei Kostbarkeiten muss der Gerichtsvollzieher eine Sachverständigenschätzung über den gewöhnlichen Verkaufswert einholen.

 

Rz. 302

Im Versteigerungstermin gibt der Gerichtsvollzieher

die allgemeinen Versteigerungsbedingungen,
den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache und
das notwendige Mindestgebot (die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes, bei Gold und Silber mindestens der Metallwert)

den Anwesenden bekannt. Alle Anwesenden (also auch Schuldner und Gläubiger) können mitbieten.

 

Rz. 303

Der Meistbietende, der wenigstens das Mindestgebot bieten muss, erhält nach dreimaligem Aufruf den Zuschlag. Am Ende der Auktion übergibt der Gerichtsvollzieher die Sache gegen Barzahlung an dem Meistbietenden.

 

Rz. 304

Vom dem Erlös zieht der Gerichtsvollzieher zunächst sämtliche Vollstreckungs- und Versteigerungskosten ab, bezahlt des Weiteren die Forderung des Gläubiger und kehrt einen verbleibenden Überschuss an den Schuldner aus.

 

Rz. 305

Wird das Mindestgebot in der Versteigerung nicht erreicht, so erfolgt kein Zuschlag. Der Gläubiger behält sein Pfandrecht und kann jederzeit eine neue Versteigerung verlangen.

 

Rz. 306

Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat. Der Meistbietende ist über den Zuschlag zu benachrichtigen. Auch hier darf die zugeschlagene Sache nur ausgehändigt werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird.

 

Rz. 307

Gemäß § 813a ZPO kann der Gerichtsvollzieher die Verwertung der gepfändeten Sache aufschieben, wenn sich der Schuldner verpflichtet, den Betrag der zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Vollstreckungskosten erforderlich ist, innerhalb eines Jahres zu zahlen. Die Ratenhöhe und die Ratenzeitpunkte kann der Gerichtsvollzieher festsetzen. Hat der Gläubiger bereits im Sachpfändungsauftrag einer Ratenzahlung grds. zugestimmt, so ist der Aufschub bei fristgerechter Ratenzahlung wirksam. Anderenfalls ist der Gläubiger über den Aufschub zu unterrichten und hat ein Widerspruchsrecht. Erfolgt ein Widerspruch durch den Gläubiger hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner hierüber zu unterrichten und der Aufschub endet hiermit.

Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn der Schuldner mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug kommt.

 

Rz. 308

Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen-oder Marktpreis haben, nicht zu versteigern, sondern vielmehr aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen.

 

Rz. 309

Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann gem. § 825 ZPO auch eine andere Verwertungsart gewählt werden, wenn hierdurch zu erwarten ist, dass ein höherer Erlös erzielt wird. So wird ein gepfändetes Kunstwerk bei Versteigerungen eines privaten Kunstauktionshauses meist einen höheren Erlös erzielen als bei einer öffentlichen Versteigerung.

 

Rz. 310

Eine Sachpfändung kann jedoch gem. § 807 Abs. 1 ZPO aus folgenden Gründen auch fruchtlos verlaufen:

die Pfändung hat zu einer nicht vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt,
der Schuldner verweigert den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten (Wohnung/Geschäft etc.),
nach zwei Mitteilungen war der Schuldner zum Termin nicht anwesend, obwohl die Vollstreckung vom Gerichtsvollzieher einmal mindestens 2 Wochen vorher angekündigt worden ist.

In allen Fällen stellt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger eine sogenannte Fruchtlosigkeitsbescheinigung aus, die bis zum 31.12.2012 als Voraussetzung für einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Vermögenslosigkeit gem. §§ 899 ff. ZPPO dient.

Ab 1.1.2013 ist dies für die neue Vermögensauskunft nicht mehr erforderlich, der Gläubiger erhält jedoch gleichwohl eine Bescheinigung über die fruchtlose Sachpfändung.

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