Rz. 169

Auch der alte "Kombi-Auftrag", bestehend aus einem Sachpfändungsauftrag und bei Fruchtlosigkeit einem weiteren Antrag zur Abnahme einer Vermögensauskunft ist gem. § 807 ZPO möglich und wird unter Rdn 312 ff. näher erläutert.

 

Rz. 170

Im Musterformular von Rdn 131 kann dies unter dem Buchstaben G2 beantragt werden

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