Rz. 349

In dem Verfahren gem. § 888 ZPO erfolgt die Kostenfestsetzung gem. § 788 Abs. 2 ZPO durch das Prozessgericht (Zustellungskosten des Urteils, vorgerichtliche Aufforderung an den Schuldner, der Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel nachzukommen, Kosten für den Antrag gem. § 888 ZPO).

 

Rz. 350

Sofern Sie aus dem Zwangsgeld bzw. Haftbeschluss Zwangsvollstreckungsmaß­nahmen einleiten, sind die in diesem Verfahren entstandenen Kosten gem. § 788 Abs. ZPO vom Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungshandlung erfolgte, festzusetzen.

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