Rz. 148

Wie bereits dargestellt, werden die Vermögensverzeichnisse durch den Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument erstellt und sodann an das Zentrale Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslandes übermittelt. Die Vermögensverzeichnisse werden dort gespeichert und können ausschließlich von Gerichtsvollzieher, von Insolvenzgerichten, Vollstreckungsgerichten, Registergerichten und Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, abgerufen werden. Es handelt sich insoweit um eine nichtöffentliche Datei.

Der Gläubiger kann jedoch durch Vorlage seines Vollstreckungstitels beim Vollstreckungsgericht eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses des im Titel erwähnten Schuldners verlangen.

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