Rz. 167

Der Antrag auf eine erneute Vermögensauskunft ist beim Gerichtsvollzieher zu stellen, da dieser für alle Arten der Abnahme der Vermögensauskunft zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers wird durch den Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt.

 

Rz. 168

Ein entsprechender Antrag kann im unverbindlichen Musterformular (vgl. Rdn 131) unter dem Buchstaben G3 gestellt werden.

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