Rz. 149

Wie bisher auch – gibt es in jedem Bundesland ein Zentrales Schuldnerregister. Seit dem Inkrafttreten des ZwVollStrÄndG zum 1.1.2013 ist jedoch eine landesweite Internetabfrage gem. § 882h ZPO möglich. Alle Zentralen Vollstreckungsgerichte der einzelnen Bundesländer stellen hierzu ihre Informationen in einer Internetplattform zur Verfügung, ähnlich dem Registerportal der Länder (s. die Ausführungen unter Rdn 107), das unter www.vollstreckungsportal.de, aufzurufen ist.

 

Rz. 150

Zur Eintragung kommen insbesondere folgende Daten des Schuldners:

Name, Vorname und Geburtsname,
bei Firma, Nr. des Registerblattes des entsprechenden Handelsregisters,
Geburtsort und Geburtsdatum,
Wohnsitze des Schuldners,
Aktenzeichen und Vollstreckungsorgan sowie
Datum und Grund zur Eintragung.
 

Rz. 151

Die Eintragung wird ohne weiteren Antrag des Gläubigers – von Amts wegen – durch den Gerichtsvollzieher in Form einer sog. Eintragungsanordnung gem. § 882c ZPO verfügt, und zwar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

der Schuldner kam seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach (unentschuldigtes Fehler im Termin oder Verweigerung),
eine Vollstreckung ist nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geeignet,
der Schuldner weist nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft nach, dass er den Gläubiger vollständig befriedigt hat.
 

Rz. 152

Hinsichtlich der Befriedigung des Gläubigers wird immer nur auf den Gläubiger abgestellt, auf dessen Antrag das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft geführt wurde oder dem die erteilte VA zugeleitet worden ist (z.B. Antrag auf Übersendung eines Andrucks einer aktuellen VA).

 

Rz. 153

Die vom Gerichtsvollzieher erlassene Eintragungsanordnung soll von diesem kurz begründet werden und ist dem Schuldner zuzustellen. Die Zustellung ist entbehrlich, wenn die Eintragungsanordnung bereits im Protokoll zur VA aufgenommen wurde.

 

Rz. 154

Mit Bekanntgabe (ggf. durch Zustellung) der Eintragungsanordnung läuft die neue Widerspruchsfrist des § 882d ZPO, nachdem der Schuldner innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Vollstreckungsgericht der Eintragung widersprechen kann. Nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich dem Zentralen Vollstreckungsgericht.

 

Rz. 155

 

Praxistipp:

Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung (sprich Eintragung) der Vollstreckungsanordnung.

 

Rz. 156

In diesen Fällen ist daher unbedingt ein Antrag auf einstweilige Einstellung zu stellen, damit die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird.

 

Rz. 157

Für den Schuldner ist meist auch die Löschung aus dem Schuldnerregister wichtig. Diese ist nunmehr in § 882e ZPO geregelt.

Grundsätzlich erfolgt die Löschung drei Jahre nach dem Tag der Eintragungsanordnung. Da nunmehr alle Eintragungen elektronisch übermittelt und gespeichert werden, ist davon auszugehen, dass die Lösung taggenau erfolgen wird. Obwohl die Frist zur Abgabe einer neuen Vermögensauskunft auf zwei Jahre verringert wurde (vgl. Rdn 159), hat der Gesetzgeber die Löschungsfrist von drei Jahren nicht angepasst.

Eine vorzeitige Lösung kommt in Betracht, wenn

der Gläubiger vollständig befriedigt wurde,
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
die die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt worden ist.
 

Rz. 158

Wie bisher auch ist das Schuldnerregister gem. § 882f ZPO ein öffentliches Register, d.h. die Einsicht in das zentrale Schuldnerregister wird jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Ein berechtigtes Interesse liegt immer vor, wenn man die Vollstreckung gegen den Schuldner betreibt, aber auch z.B. wenn wirtschaftliche Nachteile durch die Einsichtnahme abgewendet werden sollen. Damit sollen Geschäftsbeziehungen mit Schuldnern, die ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können, vermieden werden.

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