Rz. 414

Für den Räumungsauftrag erhält der Rechtsanwalt des Gläubigers eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG.

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütungsberechnung richtet sich dabei nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 Abs. 2 GKG. I.d.R. ist die einjährige Nettokaltmiete anzusetzen.

 

Rz. 415

Die beim Gerichtsvollzieher entstehenden Räumungs- und Einlagerungskosten sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, die im Wege des § 788 ZPO (vgl. Rdn 421) gegen den Schuldner festgesetzt werden können. Der Gläubiger haftet jedoch zunächst für diese Kosten und ist ggf. vorschusspflichtig. Für die Lagerkosten haftet der Gläubiger jedoch nur innerhalb der in § 885 Abs. 4 ZPO festgelegten 2-Wochen-Frist. Müssen z.B. Geschäftsunterlagen des Schuldners über den Zeitraum hinaus verwahrt werden, so muss der Gläubiger die weiteren Kosten der Verwahrung nicht mehr tragen.

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