Rz. 280

Im verbindlichen Musterformular (vgl. Rdn 195) ist der Anspruch unter dem Buchstaben D zu erfassen. Das Schreiben an den Schuldner zwecks Aufforderung nach § 836 Abs. 3 ZPO könnte wie folgt lauten:

 

Rz. 281

Muster 5.7: Schreiben an Schuldner Aufforderung § 836 Abs. 3 ZPO

 

Muster 5.7: Schreiben an Schuldner Aufforderung § 836 Abs. 3 ZPO

An den

Schuldner

(Name und Anschrift)

es ist Ihnen bekannt, dass wir in der obigen Angelegenheit den Gläubiger vertreten.

Aufgrund des Urteil des _________________________-gerichts vom _________________________, AZ: _________________________ nebst Kostenfestsetzungsbeschluss vom _________________________ hat der Gläubiger Ihre Ansprüche gegen die _________________________ [Kreditinstitut] gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG _________________________ vom _________________________ Az. _________________________ ist Ihnen bereits am _________________________ zugestellt worden.

Entsprechend der dort niedergelegten Verpflichtung fordern wir Sie hiermit namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft gemäß § 836 Abs. 3 ZPO aus, sich bis zum

_________________________ (kurze Fristsetzung von einer Woche bis zehn Tage reicht aus)

zu erklären, ob und welche Zahlungsansprüche Ihnen gegenüber der Drittschuldnerin, d.h. dem Kreditinstitut, zustehen. Anzugeben ist insbesondere das Guthaben auf den Girokonten sowie auf weiteren Sparkonten, Sparverträgen, Wertpapierdepots etc. Beo Sparkonten und Sparverträgen ist zugleich anzugeben, wann diese fällig sind bzw. mit welcher Frist sie gekündigt werden können.

Ihre entsprechende Auskunftspflicht wurde konkret in dem zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgestellt. Sie entspricht der Rechtsprechung (vgl. LG Stendal, Rpfleger 2009, 397; LG Landshut, FoVo 2009, 62; LG Wuppertal, JurBüro 2007, 439).

Wir dürfen darauf hinweisen, dass für den Fall, dass Sie diese Auskünfte nicht freiwillig erteilen, der Gläubiger berechtigt ist, den Gerichtsvollzieher mit der Einholung der Auskünfte in einem Offenbarungsverfahren zu beauftragen. Ein entsprechender Auftrag liegt uns bereits vor.

Zugleich sind Sie verpflichtet, alle den Anspruch betreffenden Unterlagen herauszugeben. Wir dürfen deshalb um Übersendung folgender Unterlagen bitten:

eine Abschrift der Kontoverträge,
eine Abschrift aller Sparverträge,
alle vorhandenen Sparbücher,
Abschriften aller Kontoauszüge für die letzten drei Monate vor der Pfändung bis heute
Abschriften aller zukünftigen Kontoauszüge
sonstige den Anspruch betreffenden Unterlagen.

Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen nach § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO dazu führen muss, dass der Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung beauftragt wird, was weitere Kosten und Unannehmlichkeiten mit sich bringt.

gez. Unterschrift Rechtsanwalt

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