Rz. 421

Gem. § 788 Abs. 1 ZPO sind bisherige Vollstreckungskosten mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben, sofern sie notwendig waren. Der Hauptsache-Titel reicht für die Beitreibung dieser Kosten aus, ein gesonderter Titel über die Vollstreckungskosten ist daher nicht erforderlich.

 

Rz. 422

Das jeweilige Vollstreckungsorgan ist jedoch verpflichtet zu überprüfen, ob die geltend gemachten bisherigen Vollstreckungskosten notwendig i.S.v. § 91 ZPO sind. Notwendig sind die Kosten, wenn sie der Rechtsverfolgung zweckdienlich waren und zwar aus Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragsstellung.

 

Rz. 423

Unzulässige, schikanöse, überflüssige und offenbar aussichtlose Vollstreckungsmaßnahmen sind hingegen nicht notwendig i.S.v. § 91 ZPO. Dies gilt insbes. auch für vermeidbare Mehrkosten notwendiger Zwangsvollstreckungskosten. Nicht notwendig sind z.B. Kosten einer Kontopfändung bei mehreren Banken auf Verdacht.

 

Rz. 424

Richtet sich der Titel gegen mehrere Schuldner als Gesamtschuldner, so haften diese gem. § 788 Abs. 1 Satz 3 ZPO auch als Gesamtschuldner für die Kosten der Zwangsvollstreckung. Es können demnach auch bisherige notwendige Kosten der Vollstreckung gegen den Schuldner A, in einer Vollstreckung gegen den Schuldner B ohne gesonderten Titel nur aufgrund des Hauptsachetitels beigetrieben werden.

 

Rz. 425

Im Einzelfall kann sich also Streit über die Notwendigkeit der bisherigen Vollstreckungskosten mit dem jeweiligen Vollstreckungsorgan ergeben. Um diese Streitigkeiten zu vermeiden, besteht gem. § 788 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit, die bisherigen Vollstreckungskosten beim Gericht gegen den Schuldner festsetzen zu lassen.

 

Rz. 426

Zuständig ist dabei das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist.

 

Rz. 427

Wurden die Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO festgesetzt, darf das jeweilige Vollstreckungsorgan nicht mehr die Notwendigkeit der festgesetzten Kosten überprüfen. Die entsprechenden Belege sind nicht mehr dem aktuellen Vollstreckungsantrag beizufügen, der gesonderte Kostenfestsetzungsbeschluss dient als weiterer Titel.

 

Rz. 428

Im Jahr 2004 wurden häufig die Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 2 ZPO festgesetzt, da es nach der Modernisierung des Schuldrechts zu einer Rechtslage kam, wonach die nicht titulierten Vollstreckungskosten anstatt nach 30 Jahren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende nach §§ 195, 199 BGB verjährt wären. Ende 2004 wären hiernach unzählige untitulierte Vollstreckungskosten verjährt gewesen.

 

Rz. 429

Gerade noch rechtzeitig vor Ablauf des Jahres 2004 wurde jedoch am 14.12.2004 das neue "Gesetz zu Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" vom 9.12.2004 verkündet (BGBl I, S. 3214 ff. – Nr. 66). Gem. § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB beträgt seitdem die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung 30 Jahre.

 

Rz. 430

Ein entsprechendes Muster für die Festsetzung nach § 788 ZPO finden Sie unter § 8 Rdn 902 f.

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