Oberlandesgericht K-Stadt
Gerichtsstraße 10
K-Stadt
Antrag nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB
der Bieter GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Billig, geschäftsansässig _____
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen
K–Stadt, vertreten durch den Oberbürgermeister _____
– Antragsgegnerin –
Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und beantragen:
1. |
Der Beschluss der Vergabekammer vom 6.7.2020, Az. VK10–150/20, wird aufgehoben und der Antragsgegnerin untersagt, im Vergabeverfahren vor einer Entscheidung der Vergabekammer und Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 1 GWB den Zuschlag zu erteilen. |
2. |
Der Antragsgegnerin wird einstweilen untersagt, bis zu einer Entscheidung in diesem Zwischenverfahren den Zuschlag zu erteilen. |
3. |
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Zwischenverfahrens. |
Begründung:
I.
Die Antragsgegnerin hat den Neubau des Westflügels des Bezirksrathauses in K-Stadt im offenen Verfahren gem. §§ 3a EU Abs. 1 S. 1, 3 EU Nr. 1 VOB/A ausgeschrieben. Die Bekanntmachung zur Ausschreibung datiert vom 24.4.2020. Aufgrund eines nicht rechtmäßigen Vergabeverfahrens hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer bei der Bezirksregierung K-Stadt eingereicht. Der Nachprüfungsantrag gem. §§ 160 ff. GWB datiert vom 29.6.2020. Eine Fotokopie des Nachprüfungsantrags fügen wir als
Anlage AS 1
bei.
Nach Anhängigkeit des Nachprüfungsverfahrens hat die Antragsgegnerin einen Eilantrag nach § 169 Abs. 2 S. 1 GWB gestellt. Eine Fotokopie dieses Eilantrages fügen wir als
Anlage AS 2
bei.
Mit Beschluss vom 6.7.2020 hat die Vergabekammer der Antragsgegnerin gestattet, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen. Anliegend fügen wir eine Fotokopie dieser Entscheidung der Vergabekammer als
Anlage AS 3
bei.
Gegen diese Entscheidung der Vergabekammer richtet sich der Antrag nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB.
II.
1. |
Zulässigkeit des Antrags
a) |
Entscheidung der Vergabekammer Es liegt eine Entscheidung der Vergabekammer im Zwischenverfahren vor. Danach hat die Vergabekammer der Antragsgegnerin gestattet, den Zuschlag zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer zu erteilen. |
b) |
Kein Zuschlag Nach Kenntnis der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin bisher keinen Zuschlag erteilt, so dass der Antrag nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB zulässig ist. |
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2. |
Begründetheit des Antrags Die Interessenabwägung zwischen den Interessen der Antragsgegnerin an einem sofortigen Zuschlag und dem Interesse der Antragstellerin an einer Überprüfung der Ordnungsgemäßheit des Nachprüfungsverfahrens ergibt, dass die Interessen der Antragstellerin überwiegen. Das Vergabeverfahren leidet unter schweren formellen Mängeln, die im Nachprüfungsantrag im Einzelnen dargelegt sind. Die hiermit verbundene Rechtsverletzung hat ausschließlich die Antragsgegnerin zu verantworten. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zwingend darauf angewiesen wäre, unmittelbar den Zuschlag erteilen zu müssen. Hierzu beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass die Aufgaben einer ordnungsgemäßen Verwaltung ohne kurzfristige Realisierung des Neubaus nicht verwirklicht werden können. Demgegenüber werden die Aufgaben öffentlicher Verwaltung auch derzeit im Bezirksrathaus vollständig erfüllt, ohne dass es hierfür auf die sofortige Fertigstellung des Neubaus ankommen würde. _____ (weitere Begründung) |
(Rechtsanwalt)