Rz. 9
▪ | Zum Adressaten: Die Anschriften der einzelnen Vergabekammern sind u.a. aufgelistet auf www.bundeskartellamt.de:
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▪ | Zum Antrag: Der Antragsteller hat ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Es ist nicht beschränkt auf die Unterlagen, die zur Verfolgung der rechtlichen Interessen benötigt werden, ist geregelt in § 165 GWB. Die Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere die Interessen des Auftraggebers oder anderer Bieter dies erfordern. In der Praxis werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anderer Bieter regelmäßig geschwärzt. |
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