Rz. 9

Zum Adressaten: Die Anschriften der einzelnen Vergabekammern sind u.a. aufgelistet auf www.bundeskartellamt.de:

Vergabekammern des Bundes: www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html?nn=3590536
Vergabekammern der Länder: www.bundeskartellamt.de/DE/UeberUns/LinksundAdressen/Vergabekammern_der_L%C3%A4nder/Vergabekammern_node.html;jsessionid=B4BA8C5B0769DABFC2BC74857336D874.1_cid378
Zum Antrag: Der Antragsteller hat ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Es ist nicht beschränkt auf die Unterlagen, die zur Verfolgung der rechtlichen Interessen benötigt werden, ist geregelt in § 165 GWB. Die Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere die Interessen des Auftraggebers oder anderer Bieter dies erfordern. In der Praxis werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anderer Bieter regelmäßig geschwärzt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge