Rz. 127
Das AG Nienburg[273] erlaubt Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismaterial soweit die Aufzeichnungen anlassbezogen und damit im Einklang mit Datenschutzrecht erstellt worden sind, wenn die Kamera nicht dauerhaft gelaufen, sondern vom Nutzer erst eingeschaltet worden sei, als die Auseinandersetzung bereits begonnen hatte. In einem solchen Fall dürfe die abstrakte Furcht vor einer allgegenwärtigen Datenerhebung nicht dazu führen, dass den Bürgern "sachgerechte technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung kategorisch vorenthalten werden".[274]
Eine Angst vor Missbrauch der Aufzeichnung ändert an diesem Ergebnis nichts.[275]
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