I. Zulässigkeit des Antrags
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind:
1. |
Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) |
2. |
Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO
a) |
Auslegung des Eilrechtsschutzbegehrens im Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist möglich |
b) |
Situation von Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) |
c) |
Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig (§ 80 Abs. 5 S. 2 VwGO) |
d) |
angegriffener VA darf nicht unanfechtbar oder erledigt sein |
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3. |
Zuständigkeit des Gerichts: Gericht der Hauptsache (§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 45 ff. VwGO) |
4. |
Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog); eine Rechtsverletzung in Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) ist durch die sofortige Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts (FE-Entzug) immer möglich. |
5. |
Ordnungsgemäße Antragstellung |
6. |
Richtiger Antragsgegner (§ 78 Abs. 1 VwGO analog); der Antrag ist gegen die Behörde bzw. deren Rechtsträger zu richten, die den angegriffenen VA erlassen hat. |
7. |
Subsidiarität im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO; vgl. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO; einschlägig bei sofort vollziehbaren Gebührenbescheiden. |
8. |
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Hieran fehlt es, wenn die Behörde zugesichert hat, dass sie den VA nicht vor der Entscheidung über das in der Hauptsache eingelegte Rechtsmittel vollziehen wird. |
II. Begründetheit des Antrags, Interessenabwägung
Der Antrag ist begründet, wenn bei einer Abwägung das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, vgl. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO. Maßgeblich sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
1. Erfolgsaussicht in der Hauptsache
Das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt, wenn sein Rechtsbehelf in der Hauptsache (Widerspruch bzw. Klage) voraussichtlich Erfolg haben wird, weil der damit angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig und rechtsverletzend ist, vgl. § 113 VwGO. In diesem Fall besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts.
2. Keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache
Wird der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache (Widerspruch bzw. Klage) voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, weil der damit angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist, bleibt der Antrag jedenfalls in den Fällen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung regelmäßig schon deswegen ohne Erfolg, vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 VwGO und beispielsweise § 4 Abs. 9 StVG.
Hat die Behörde hingegen nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet, so gilt nach der gesetzgeberischen Wertung des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage des Antragstellers. Das bedeutet, dass neben der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts noch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung hinzukommen muss, um damit das Aufschubinteresse des Antragstellers zu überwinden. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt dieses besondere Vollziehungsinteresse darin, die übrigen Verkehrsteilnehmer vor einem ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber zu schützen.
3. Offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache
Lassen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht einschätzen, ist eine Folgenabwägung zu treffen. Dabei sind Folgen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird, die angefochtene Verfügung sich aber als rechtmäßig erweist, gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird, sich die Verfügung aber später als rechtswidrig erweist. Auf die betroffenen Grundrechte ist in besonderer Weise Bedacht zu nehmen. Diese Abwägung wird bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung regelmäßig zulasten des Antragstellers ausfallen. Er kann sein Interesse an motorisierter Fortbewegung, eine vom Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition, und seine damit verbundenen persönlichen Belange in die Waagschale werfen. Dagegen stehen Rechtsgüter von überragender Bedeutung, nämlich vor allem Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer.