I. Ausdrückliche Entscheidung
Rz. 21
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage hat nach der Reform des § 472 StPO der Angeklagte die Kosten der Nebenklage jetzt nur noch dann zu tragen, wenn eine entsprechende ausdrückliche Kostenentscheidung ergangen ist (OLG Düsseldorf AGS 1996, 58; OLG Karlsruhe AGS 1997, 87). Dies gilt auch im Falle einer Einspruchsrücknahme gegen den Strafbefehl (LG Wuppertal zfs 1992, 26; a.A. AG Nürnberg zfs 1993, 135; LG Nürnberg-Fürth DAR 2003, 191).
Rz. 22
Die Korrektur einer unvollständigen Entscheidung kann nur mit der sofortigen Beschwerde erreicht werden, wobei das OLG Karlsruhe (AGS 1997, 87) – im Gegensatz zum OLG Köln (StraFo 1997, 285) – selbst im Falle unterbliebener Belehrung des anwaltschaftlich vertretenen Nebenklägers keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gewähren will.
II. Kostenverteilung
Rz. 23
Das Gericht kann gem. § 472 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StPO von der Überbürdung der Nebenklagekosten auf den Angeklagten absehen. Es hat sogar die Möglichkeit, die Kosten entsprechend dem Mitverschulden des Nebenklägers zu quoteln (OLG Koblenz NZV 1988, 115).
Dies gilt jedoch nicht für das Berufungsverfahren. Dort gilt der Grundsatz, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, dessen Rechtsmittel erfolglos blieb (OLG Düsseldorf zfs 1991, 321).
III. Verfahrenseinstellung
Rz. 24
Wird das Verfahren gem. § 153a StPO eingestellt, werden i.d.R. dem Angeklagten die Kosten auferlegt. Allerdings hat auch hier das Gericht die Möglichkeit, gem. § 472 Abs. 1 S. 2 StPO von der Kostenüberbürdung abzusehen.
Rz. 25
Wird das Verfahren dagegen nach § 153 oder § 154 StPO eingestellt, können dem Angeklagten Kosten der Nebenklage nur auferlegt werden, wenn bereits Feststellungen getroffen sind, die den Schluss zulassen, dass der Angeklagte Anlass zur Nebenklage gegeben hat (BVerfG StV 1988, 31).
Rz. 26
Achtung: Keine freiwillige Übernahme
Der BGH (AnwBl 1985, 329) hatte die Rechtsschutzversicherer zur Tragung der vom Angeklagten freiwillig übernommenen Nebenklagekosten verpflichtet, wenn dieser nur so einer sicheren Verurteilung entgehen konnte. Da nach der Reform das Gericht mit § 472 Abs. 1 S. 2 StPO die Möglichkeit hat, dem Angeklagten auch im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO die Kosten aufzuerlegen, ist zweifelhaft, ob die BGH-Rechtsprechung noch fort gilt. Vorsichtshalber sollte der Angeklagte deshalb auch im Falle einer mit dem Gegner ausgehandelten Strafantragsrücknahme keine Kostenübernahmeerklärung abgeben, sondern dem Gericht ankündigen, dass er sich gegen einen entsprechenden Gerichtsbeschluss nicht zur Wehr setzen werde.
IV. Kostenbeschwerde
Rz. 27
Zur Kostenbeschwerde des Nebenklägers: BGH NStZ 1991, 31 (Nr. 35).