Rz. 1
Nach § 395 StPO kann sich im Falle einer Verletzung der Verletzte dem gegen den Täter betriebenen Verfahren als Nebenkläger anschließen. Im Falle der Tötung sind – jeder für sich – die Eltern, Kinder, Geschwister und der Ehegatte des Getöteten zur Nebenklage berechtigt (LG Kleve AnwBl 1969, 31).
Rz. 2
Achtung: Rauschtat
Auch eine Straftat nach § 323a StGB berechtigt zur Nebenklage, wenn es sich bei der Rauschtat um eines der in § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO bezeichneten Delikte handelt (BGH NStZ-RR 98, 305).
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