Rz. 94

Strafrechtliche Rechtsmittel sind die Beschwerde, die Berufung und die Revision.[157]

[157] Brüssow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle, Strafverteidigung in der Praxis, S. 461.

a) Beschwerde gem. §§ 304 ff. StPO

 

Rz. 95

Die Beschwerde gem. § 304 StPO ist gegen alle gerichtlichen Entscheidungen zulässig, die nicht als Urteil ergehen; es gibt jedoch eine Reihe von gesetzlichen Fällen der Unanfechtbarkeit und damit des Ausschlusses der Beschwerde.[158]

[158] Siehe die Übersicht bei Brüssow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle, Strafverteidigung in der Praxis, S. 463.

b) Berufung, §§ 312 ff. StPO

 

Rz. 96

Die Berufung gem. § 312 ff. StPO führt, ihre Zulässigkeit vorausgesetzt, im Umfang der Anfechtung zu einer Neuverhandlung der Sache über alle Tat- und Rechtsfragen.[159]

[159] Brüssow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle, Strafverteidigung in der Praxis, S. 464; Meyer/Goßner, StPO, Vorbem. zu § 312.

c) Revision, §§ 333 ff. StPO

 

Rz. 97

Mit der Revision gem. § 333 ff. StPO soll das Urteil und das ihm zugrunde liegende Verfahren auf Rechtsfehler überprüft werden.[160]

[160] Meyer/Goßner, StPO, Vorbem. zu § 333.

d) Einspruch gegen den Strafbefehl gem. §§ 410 ff. StPO

 

Rz. 98

In dem Strafbefehlsverfahren (§ 407 StPO) kann der Angeklagte gegen den Strafbefehl gem. § 410 StPO innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch einlegen.

Vor Beginn der Hauptverhandlung kann der Angeschuldigte den Einspruch jederzeit ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurücknehmen. Nach Beginn der Hauptverhandlung bedarf es gem. § 411 Abs. 3 StPO zur Rücknahme des Einspruchs der Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

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