André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
Rz. 262
In Führerscheinangelegenheiten können unterschiedliche Kosten entstehen, zum einen können Kosten für eine Begutachtung entstehen, zum anderen können Kosten durch die Verwaltungsgebühren bzw. Anwaltsgebühren entstehen.
Unter dem Begriff "Gebühren in Führerscheinangelegenheiten" ist der Betrag zu verstehen, der von der Fahrerlaubnisbehörde erhoben wird. Die Erhebung solcher Gebühren durch die Fahrerlaubnisbehörde basiert auf entsprechenden Verordnungen.
Die Anwaltsgebühren richten sich danach, in welchem Umfang der Anwalt tätig ist bzw. in welchem Verfahrensstand der Anwalt tätig ist.
Anwaltsgebühren entstehen für die beratende Tätigkeit des Anwalts, im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder aber vor dem Verwaltungsgericht.
Ist der Rechtsanwalt für einen Verbraucher tätig geworden und handelt es sich um ein erstes Beratungsgespräch, so darf die Vergütung des Rechtsanwalts höchstens 190 EUR betragen, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber keine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, § 34 Abs. 1 S. 3 RVG.
a) Außergerichtliche Gebühren
Rz. 263
Wenn der Rechtsanwalt außergerichtlich in einer Verwaltungssache, z.B. in einer Fahrerlaubnisangelegenheit tätig ist, können nach dem RVG folgende Gebührentatbestände entstanden sein:
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Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG |
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Geschäftsgebühr Nr. 2301 VV-RVG |
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Erledigungsgebühr Nr. 1002 VV-RVG |
aa) Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG
Rz. 264
Die Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV-RVG fällt im Verwaltungsverfahren z.B. dann an, wenn der Rechtsanwalt mit der Fahrerlaubnisbehörde korrespondiert.
Der Gebührenrahmen für diese Geschäftsgebühr geht von 0,5–2,5. Die Bestimmung dieses Gebührenrahmens von 0,5–2,5 erfolgt nach den nachfolgend genannten Kriterien des § 14 RVG:
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Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit |
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Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber |
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Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers |
Nach Nr. 2300 VV-RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
bb) Geschäftsgebühr Nr. 2301 VV-RVG
Rz. 265
Diese Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV-RVG kann für eine Tätigkeit des Anwalts anfallen, wenn der Anwalt z.B. im Widerspruchsverfahren in einem der Nachprüfung eines Verwaltungsaktes dienenden weiteren Verwaltungsverfahren tätig ist.
cc) Erledigungsgebühr Nr. 1002 VV-RVG
Rz. 266
Diese Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt.
Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt.
Hat der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt, erhält er nach dieser Nummer eine 1,5-Gebühr.
b) Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
Rz. 267
Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten können für einen beauftragten Rechtsanwalt die nachfolgenden Gebührentatbestände entstehen:
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die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG |
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die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG |
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die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV-RVG |
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die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV-RVG |
aa) Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG
Rz. 268
Diese Verfahrensgebühr erhält der Anwalt, wenn er beauftragt ist, für seinen Mandanten in einem gerichtlichen Verfahren tätig zu werden und er diese Tätigkeit vornimmt.
Die Höhe dieser Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG beträgt 1,3.
bb) Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG
Rz. 269
Vertritt der Rechtsanwalt seinen Mandanten in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, so erhält er diese Terminsgebühr nach Nr. 3104. Diese Gebühr beträgt 1,2.
cc) Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV-RVG sowie Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV-RVG
Rz. 270
Die allgemeine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 sowie 1003 VV-RVG kann auch im Verwaltungsverfahren entstehen.
Die Erledigungsgebühr gem. Nr. 1002 entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mithilfe erledigt hat.
Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt hat.
Ist über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, beträgt die Höhe der Einigungsgebühren bzw. der Erledigungsgebühren der Nr. 1000–1002 1,0.
c) Streitwert/Gegenstandswert
Rz. 271
Gem. § 23 Abs. 1 RVG sind die Streitwertvorschriften für die Anwaltskostenberechnung anzuwenden.
Für die Bestimmung des Gegenstandswertes vor den Verwaltungsgerichten ist § 52 GKG heranzuziehen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert u.a. vor den Verwaltungsgerichten nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Zu der konkreten Höhe des einzelnen Streitwerts ist der Streitwertkatalog für die Verwa...