André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
a) Prüfung der Interessenkollision
Rz. 6
Die Verteidigertätigkeit für den Fahrzeugführer und die gleichzeitige zivilrechtliche Vertretung kann zur Interessenkollision führen. Eine mögliche Interessenkollision wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass ein Mandant sich mit der Vertretung eines anderen einverstanden erklärt hat, und zwar unabhängig davon, ob das erste Mandat beendet war oder nicht. Die Gefahr einer Interessenkollision ergibt sich daraus, dass der Insasse nach den §§ 7, 8 StVG einen Anspruch gegen den Halter/Fahrer des Kraftfahrzeugs und (bzgl. des Personenschadens) gegen dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer haben kann. Diesem kann nach einer Auffassung in der Literatur dadurch begegnet werden, dass die Vollmacht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den gegnerischen Halter/Fahrer und dessen KH-Versicherung beschränkt wird.
b) Organisation der Akte und Nutzung von Mandanten- und Aktenstammdaten
Rz. 7
Bei der Aktenführung ist es empfehlenswert zu allen in Betracht kommenden Streitgegenständen und für alle möglichen Beteiligten, also Fahrer, Halter, Beifahrer, separate Akten zu führen und nach Streitgegenständen zu trennen.
c) Information des Mandanten zu haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen
Rz. 8
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Die in Betracht kommenden eigenen Ansprüche |
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Gleichzeitige Geltendmachung eigener Ansprüche |
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Die Ansprüche anderer Beteiligter, z.B. der Insassen des Fahrzeuges oder des Halters, wenn Fahrer und Halter nicht identisch sind |
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Die Regelung und/oder Abwehr von Ansprüchen des Unfallgegners |
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Schadenmeldung an eigene Versicherung |
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Information an eigene Versicherung |
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Frühzeitige Beachtung versicherungsrechtlicher Konsequenzen |
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Bei Beteiligung des Kasko-Versicherers Klärung der Leistungsvoraussetzungen und Information an Mandanten über den Leistungsumfang des Kaskoversicherers |
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Mögliches Problem grober Fahrlässigkeit, sowie eigene Obliegenheitsverletzungen (z.B. bei fehlender Fahrerlaubnis, Unfallflucht oder Fahrt unter Einfluss von Alkohol oder Drogen) |
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Frühzeitiger Hinweis auf mögliche Regressforderung des eigenen Kraftfahrthaftpflichtversicherers bei eigenen Obliegenheitsverletzungen. |
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Frühzeitiger Hinweis auf ein etwaiges Leistungskürzungsrecht oder ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht des Kaskoversicherers. |
Der Anwalt sollte seinem Mandanten zudem dringend empfehlen, in dem gegen den Mandanten eingeleiteten Straf- und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Angaben gegenüber der Behörde zu machen, bevor der Anwalt Akteneinsicht genommen hat und den Sachverhalt mit seinem Mandanten besprochen hat.
Empfehlenswert ist es, zu allen vorstehend angesprochenen Fragen dem Mandanten zugleich eine schriftlich abgefasste Information zur Verfügung zu stellen.