Rz. 226

Im Jahre 1986 hat der Gesetzgeber erstmalig besondere Maßnahmen im Hinblick auf verkehrsauffällig gewordene Fahranfänger geschaffen. Diese besonderen Maßnahmen waren aus Sicht des Gesetzgebers erforderlich, da insbesondere Fahranfänger überdurchschnittlich häufig in Verkehrsunfälle verwickelt worden waren.[256]

 

Rz. 227

Gesetzlich geregelt ist die Fahrerlaubnis auf Probe in den §§ 2a, 2b, 2c StVG sowie in den §§ 32 ff. FeV und der Anlage 12 der FeV.

 

Rz. 228

Nach § 2a StVG werden durch die Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubnis auf Probe Maßnahmen angeordnet,

wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder
zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Die einzelne Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergibt sich aus Anlage 12 der FeV i.V.m. § 34 Abs. 1 FeV.[257]

 

Rz. 229

 

Übersicht: Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubnis auf Probe[258]

Zuwiderhandlungen Maßnahmen Bemerkungen/Hinweise
a) Schwerwiegende Zuwiderhandlung oder 2 weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG Anordnung Teilnahme an Aufbauseminar

Nach Anordnung der Teilnahme an Aufbauseminar verlängert sich Probezeit um 2 Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG)

Inhalt und Ablauf der Seminare ist geregelt in §§ 35 ff. FeV.

Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde (§ 37 FeV)
Gewöhnliches Aufbauseminar: durchgeführt von Fahrlehrern (§ 2b Abs. 2 S. 1 StVG) Besonderes Aufbauseminar: Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (§ 2b Abs. 2 S. 2 StVG), Durchführung durch Dipl.-Psychologen (§ 36 Abs. 6 FeV)

Einzelseminar:

im Einzelfall anstelle von Gruppenseminar, wenn aufgrund persönlicher Lebenssituation Gruppenseminar nicht zumutbar (§ 2b Abs. 1 S. 2 StVG), Gestattung auf Antrag
  Fahrerlaubnisbehörde hält nach Auswertung eines Gutachtens einer amtl. anerkannten BfF Nichteignung für nicht erwiesen (§ 2a Abs. 4 S. 3 StVG) Aufbauseminar, wenn nicht schon teilgenommen (Aufbauseminar kommt auch als Auflage zur Einstellung des Verfahrens in Betracht gem. § 153a StPO.)
b) Nach Teilnahme an Aufbauseminar eine weitere schwerwiegende oder 2 weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen Schriftliche Verwarnung, verbunden mit der Empfehlung, innerhalb von 2 Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen (§ 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG) Teilnahme ist freiwillig; der Inhalt der verkehrspsychologischen Beratung ist geregelt in § 38 Abs. 1 FeV. Berater muss Dipl.-Psychologe sein.
c) Eine weitere schwerwiegende oder 2 weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen innerhalb von 2 Monaten seit Verwarnung Entzug der Fahrerlaubnis  
d) Nichtbefolgung von Anordnungen der Teilnahme an Aufbauseminar (§ 2a Abs. 3 und Abs. 4 S. 3 StVG)

Aufbauseminar

Eine neue Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.
Verfassungsrechtliche Bedenken*

* Bode/Winkler, § 11 Rn 74.

[256] Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, S. 2193.
[257] Buschbell/Utzelmann, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, § 7 Rn 27 ff., S. 198 ff.
[258] Höke, Verkehrsrecht, § 5 Rn 38.

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