Rz. 322
Die nach einem Unfall anfallenden Kosten, die durch das Abschleppen des nicht mehr fahrfähigen Fahrzeugs anfallen, sind grds. zu erstatten. In der Praxis wird dabei i.d.R. keine konkrete Vergütungsvereinbarung vor Einleitung des Abschleppvorganges getroffen. Der zu ersetzende Schaden besteht dann in der branchenüblichen Vergütung. Die Höhe der branchenüblichen Vergütung ist im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens zweckmäßigerweise anhand der Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen zu bestimmen, dem bundesweit 1.400 Betriebe angehören und der regelmäßig eine Umfrage zur Bestimmung der branchenüblichen Vergütung durchführt.[373] Erstattungsfähig sind i.d.R. lediglich die Kosten für das Verbringen des verunfallten Pkw zu der nächstgelegenen markengebundenen Fachwerkstatt.[374] Im Übrigen gelten zum Schutz des Geschädigten und dem Direktanspruch des Abschleppunternehmers dieselben Erwägungen wie zu den Sachverständigenkosten.[375]
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