André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
a) Widerspruch und Anfechtungsklage
Rz. 257
Gegen die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines Gutachtens ist kein Rechtsmittel gegeben.
Die entsprechende Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines Gutachtens zwecks Begutachtung für die Fahreignung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern eine unselbstständige Maßnahme zur Beweiserhebung im Rahmen der Prüfung der Eignung oder Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen.
Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde sodann die Fahrerlaubnis wegen des Nichtbeibringens eines entsprechenden Fahreignungsgutachtens, stellt dies dann jedoch einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.
Darüber hinaus hat der Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit, gegen den Inhalt und Umfang des Gutachtens im Wege der Gegenvorstellung vorzugehen.
Anordnungen bezogen auf die Fahrerlaubnis auf Probe gem. § 2a StVG sind Verwaltungsakte und können entsprechend vom Fahrerlaubnisinhaber angefochten werden.
Rz. 258
Bescheide der Fahrerlaubnisbehörde, die sich auf Führerscheinmaßnahmen beziehen, sind ebenfalls Verwaltungsakte und können innerhalb eines Monats mit dem Widerspruch angegriffen werden.
Über den Widerspruch des Fahrerlaubnisinhabers entscheidet die zuständige Behörde. Hat der Fahrerlaubnisinhaber die Widerspruchsfrist versäumt, muss er die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsgesuches in Betracht ziehen.
Hat die zuständige Behörde dem Widerspruch nicht stattgegeben, so kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Anfechtungsklage gem. § 42 VwGO erheben.
Hat der Antragsteller eine Fahrerlaubnis beantragt und ihm wird selbige nicht erteilt, so hat der Antragsteller die Möglichkeit, hiergegen Verpflichtungsklage gem. § 42 VwGO zu erheben.
Wenn die Verwaltungsbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis angedroht hat und der Betroffene sich hiergegen wehren will, so kann er im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes Feststellungsklage erheben, wenn ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse dargelegt worden ist.
b) Rechtsmittel gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung
Rz. 259
Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung haben. In der Praxis verbindet die Verwaltungsbehörde in der Regel jedoch eine Entziehungsverfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO muss diese Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegen. Hat die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, so kann der Betroffene über § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, dass das Gericht in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage wieder herstellt.
Für die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist es nicht ausreichend, allgemein auszuführen, dass dringende Gründe für die konkrete unmittelbar drohende Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr gegeben sind.
Rz. 260
Seitens der Behörde müssen die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr konkretisiert werden. Gegen den ablehnenden Beschluss des Betroffenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht stellen.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Recht erfolgte oder aber ob dem Antrag des Betroffenen auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung stattzugeben ist, hat das entscheidende Gericht eine umfangreiche Interessenabwägung vorzunehmen.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Freiheitsrechte des Einzelnen sowie die Belange der Straßenverkehrssicherheit umfangreich abzuwägen. Nach § 4 Abs. 9 StVG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung.
c) Wiedereinsetzungsgesuch
Rz. 261
Wenn der Betroffene z.B. die Widerspruchsfrist versäumt hat, ist ein Wiedereinsetzungsgesuch möglich. Voraussetzung für einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag ist, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
Ist ein Widerspruch verspätet eingelegt worden und ist dieser Widerspruch mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden, hat dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung.