Rz. 95

Die Beschwerde gem. § 304 StPO ist gegen alle gerichtlichen Entscheidungen zulässig, die nicht als Urteil ergehen; es gibt jedoch eine Reihe von gesetzlichen Fällen der Unanfechtbarkeit und damit des Ausschlusses der Beschwerde.[158]

[158] Siehe die Übersicht bei Brüssow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle, Strafverteidigung in der Praxis, S. 463.

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