André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
Rz. 159
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Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr: |
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Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde:
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z.B. Verfahrensgebühr |
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z.B. Terminsgebühr |
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Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug:
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z.B. Verfahrensgebühr |
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z.B. Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag |
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Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde:
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Verfahrensgebühr |
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Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag |
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Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren |
Rz. 160
In den Straf- und Bußgeldangelegenheiten sind die Gebühren für den Wahlverteidiger nach dem RVG als Rahmengebühren ausgestaltet. In Teil 4 und Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses des RVG (VV-RVG) sind unter der Überschrift "Wahlanwalt in den einzelnen genannten Unterabschnitten" Rahmengebühren genannt. Innerhalb dieses Gebührenrahmens hat der Verteidiger die Möglichkeit, seine Gebühren unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG zu berechnen.
Nach § 14 RVG sind insbesondere folgende Umstände bei der Bestimmung der Vergütung des Anwalts zu berücksichtigen:
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Umfang der anwaltlichen Tätigkeit; |
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Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit; |
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Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber; |
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Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers; |
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Haftungsrisiko. |
Rz. 161
Handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, kann der Verteidiger eine Mittelgebühr abrechnen.
Die Mittelgebühr wird dadurch bestimmt, dass der in dem jeweiligen Gebührenrahmen genannte Mindestbetrag und der genannte Höchstbetrag addiert werden und die Summe dann durch zwei geteilt wird. Z.B. liegt der Gebührenrahmen der Grundgebühr des Verteidigers (Nr. 4100 VV-RVG) in Strafsachen für den Wahlanwalt bei 44 EUR–396 EUR so dass sich folgende Mittelgebühr errechnet: 44 EUR + 396 EUR = 440 EUR : 2 = 220 EUR. Die Mittelgebühr beträgt mithin für diese Grundgebühr 200 EUR.
Rz. 162
Auch bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren sollte bei einer durchschnittlichen Angelegenheit eine Mittelgebühr für den Verteidiger gerechtfertigt sein.
Ist ein Fahrverbot angeordnet worden oder aber droht der Entzug der Fahrerlaubnis, kann die Mittelgebühr überschritten werden.
Der in Strafsachen oder Bußgeldsachen beauftragte Verteidiger sollte daher immer prüfen, ob die jeweilige Angelegenheit besonders umfangreich und schwierig ist bzw. ob die Angelegenheit für den Mandanten von besonderer Bedeutung ist, weil z.B. ein Fahrverbot oder aber die Entziehung der Fahrerlaubnis im Raum steht oder aber der Mandant eine Fahrerlaubnis auf Probe hat oder aber bereits sehr viele Punkte in dem Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen hat, um so eine evtl. vorzunehmende Abrechnung über der Mittelgebühr unter Darstellung der Kriterien des § 14 RVG zu rechtfertigen.
Rz. 163
In Bußgeldsachen (Teil 5 VV-RVG) bestimmen sich die Gebühren des Verteidigers mit Ausnahme der Grundgebühr darüber hinaus nach der Höhe der gegen den Mandanten festgesetzten Geldbuße.
Beispielhaft beträgt nach der Nr. 5101 VV-RVG der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr für ein Verfahren vor der Verwaltungsbehörde 20 EUR–121 EUR, wenn gegen den Mandanten eine Geldbuße von weniger als 60 EUR festgesetzt worden ist.
Dagegen beträgt der Gebührenrahmen nach Nr. 5103 VV-RVG für eine Verfahrensgebühr für ein Verfahren vor der Verwaltungsbehörde bei einer Geldbuße von 60 EUR–5.000 EUR 33 EUR–319 EUR.
Zu den Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungs- und Zwischenverfahren; dieser Verfahrensabschnitt wird mit Eingang der Akten bei Gericht beendet, vgl. Vorbemerkung 5.1.2 Abs. 1 VV-RVG.
Rz. 164
Nach der Vorbemerkung 5.1.2 Abs. 2 VV-RVG kann die Terminsgebühr auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde entstehen. Vertritt der Verteidiger daher den Mandanten im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im anschließenden gerichtlichen Verfahren, können mehrere Verfahrens- und/oder Terminsgebühren entstehen.
Wird ein zunächst eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt und dann anschließend ein Bußgeldverfahren gegen den Mandanten eingeleitet, handelt es sich nach § 17 Nr. 10 RVG um verschiedene Angelegenheiten, mithin kann der Verteidiger unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 RVG in diesen Fällen die Gebühren gesondert berechnen.
Rz. 165
Der in Strafsachen bzw. Ordnungswidrigkeitensachen beauftragte Verteidiger sollte auch immer an die Befriedigungsgebühr in Strafsachen nach Nr. 4141 VV-RVG sowie in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten nach Nr. 5115 VV-RVG denken. In Strafsachen fällt diese Befriedigungsgebühr für den Verteidiger u.a. in den nachfolgenden Fällen an:
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das Verfahren wird nicht nur vorläufig eingestellt; |
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das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen; |
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das gerichtliche Verfahren erledigt sich, z.B. durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten. |
Rz. 166
Die Befriedigungsgebühr wegen der Erledigung des gerichtlichen Verfahrens entsteht jedoch nur dann, w...