André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
aa) PoliScan Speed-Messverfahren
Rz. 12
Von den Behörden werden bundesweit häufig Messgeräte des Typs PoliScan Speed eingesetzt. Dieser Messgerätetyp hat unter Juristen und Sachverständigen zu Diskussionen geführt.
Das Messverfahren PoliScan Speed basiert auf einer Laserimpuls-Laufzeitmessung (LIDAR = Light Detection And Ranging). Über einen rotierenden Spiegel werden unter einem bestimmten Winkel Lichtimpulse ausgesandt, die nach einer Reflexion von einem Objekt über den rotierenden Spiegel zu dem Gerät zurück gelangen und dort dann ausgewertet werden. Durch eine Weg-Zeit-Berechnung der einzelnen Laserimpulse zu dem reflektierenden Objekt wird sodann die Geschwindigkeit des zu messenden Fahrzeuges ermittelt.
Rz. 13
Wenn die so berechnete Geschwindigkeit des Fahrzeuges den eingestellten Bildauslösegrenzwert überschritten hat, wird das zu messende Fahrzeug über Digitalkameras fotografiert.
Um eine bestmögliche Erkennbarkeit des Fahrzeugführers zu ermöglichen, erfolgt jedoch die Fotoauslösung verzögert. Die Fotoauslösung erfolgt mithin zu einem Zeitpunkt, in der die Messung bereits erfolgt ist und der Bereich, in dem die Messung stattgefunden hat, ist in der Regel nicht im Beweisbild erfasst.
Die mit dieser verzögerten Fotoauslösung zusammenhängende Zuordnungsunsicherheit zu einem bestimmten Fahrzeug soll durch eine Auswertehilfe in der Fotodokumentation jedes Beweismitteldatensatzes ausgeglichen werden. Bei diesem PoliScan Speed-Verfahren wird daher u.a. je nach Software ein rechteckiger Rahmen oder trapezförmiger Rahmen in das Beweisfoto hineinprojiziert.
Rz. 14
Durch diese verzögerte Fotoauslösung zu einem Zeitpunkt, zu der die Messung des Fahrzeuges bereits erfolgt ist und die Tatsache, dass der Bereich, in dem die Messung stattgefunden hat, in aller Regel nicht im Beweisbild erfasst ist, hat es in der Vergangenheit häufig unter Juristen und Sachverständigen Diskussionen gegeben, ob die errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zuzuordnen ist, zumal sachverständigerseits teilweise eine Überprüfung der Erstellung des in das Fahrzeugbild hinein projizierten Auswerterahmens nicht erfolgen konnte.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich es bei dem PoliScan Speed-Messverfahren um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der BGH-Rechtsprechung handelt, obwohl sämtliche aufgezeigten Zuordnungsfragen bedingt durch die verzögerte Fotoauslösung sachverständigerseits noch nicht geklärt sind.
Bei den PoliScan FM1-Geräten mit der neuen Software-Version 4.4.9 werden in der jeweiligen xml-Textdatei nur noch die Abstandswerte zur ersten Erfassung des Fahrzeuges, zum Beginn der Messwertbildung, zum Ende der Messwertbildung, zum Fotopunkt und zur letzten Erfassung des Fahrzeuges gespeichert. Die Uhrzeitangaben für den Messbeginn, das Messende, den Erfassungsbeginn und das Erfassungsende werden jedoch mit dem Messreihenstartzeitpunkt überschrieben. Aufgrund der bei dieser Softwareversion 4.4.9 nicht mehr zur Verfügung stehenden Zeitmesswerte ist eine Überprüfung der festgestellten Geschwindigkeit mittels xml-Textdatei nach der üblichen Formel "Geschwindigkeit = Weg durch Zeit" durch einen Sachverständigen nicht mehr möglich. Es bleibt abzuwarten, ob die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung unter Berücksichtigung dieser Veränderungen bei dieser Software weiterhin von einem standardisierten Messverfahren ausgehen wird.
bb) TraffiStar S350
Rz. 15
Von den Messbehörden werden bundesweit zusätzlich Messgeräte des Typs TraffiStar S350 eingesetzt. Auch dieses Geschwindigkeitsmessgerät basiert auf einer Laserimpuls-Laufzeitmessung. Das Gerät sendet also über einen scannenden Laser zahlreiche Laserlichtimpulse, LIDAR, aus. Hierbei können mehrere Fahrspuren überwacht werden und es erfolgt eine digitale Fotodokumentation.
Auch bei diesem Messgerät auf LIDAR-Basis gibt es in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen, ob es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt.
Rz. 16
Einige Amtsgerichte, wie das AG Kassel sowie das AG Stralsund, haben sich zu diesem Messverfahren kritisch geäußert. So hat z.B. das AG Stralsund ausgeführt, dass dieses Messverfahren nicht den gerichtlichen Anforderungen, die an eine Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren zu stellen sind, genügt. Das AG Stralsund hat dies unter Bezugnahme auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten insbesondere damit begründet, dass eine unabhängige Geschwindigkeitskontrolle der gezogenen Messdaten nicht möglich sei, da der Hersteller den Zeitstempel bei der Messdatenerfassung gelöscht habe.
Das OLG Schleswi...