Rz. 294

In § 253 Abs. 2 BGB ist der Anspruch auf Ersatz des Personenschadens – auch bei Gefährdungshaftung – geregelt. Die frühere entsprechende Bestimmung des § 847 BGB ist ersatzlos gestrichen. Voraussetzung für den Ersatz immateriellen Schadens ist die Verletzung eines der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter. Auszugleichen sind alle nachteiligen Folgen für die körperliche und seelische Verfassung des Verletzten wie Schmerzen, Unbehagen, Bedrückung infolge Entstellung, Wesensänderung, Schmälerung der Lebensfreude, nervliche Belastung durch anhaltende Todesangst. Auch sind psychische Schäden einzubeziehen, wenn sie eine adäquate Folge einer Körperverletzung sind. Die Entschädigung ist nach Billigkeit festzusetzen. Die Bemessungsgrundlagen bestimmen sich je nach den Umständen des Falles. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom dem Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss.[310] Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt.[311]

[310] OLG München SVR 2006 180; Grunewald/Nugel, VRR 2014, 4 ff. m.w.N.
[311] OLG Hamm zfs 2005, 122.

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