Rz. 8
▪ | Die in Betracht kommenden eigenen Ansprüche |
▪ | Gleichzeitige Geltendmachung eigener Ansprüche |
▪ | Die Ansprüche anderer Beteiligter, z.B. der Insassen des Fahrzeuges oder des Halters, wenn Fahrer und Halter nicht identisch sind |
▪ | Die Regelung und/oder Abwehr von Ansprüchen des Unfallgegners |
▪ | Schadenmeldung an eigene Versicherung |
▪ | Information an eigene Versicherung |
▪ | Frühzeitige Beachtung versicherungsrechtlicher Konsequenzen |
▪ | Bei Beteiligung des Kasko-Versicherers Klärung der Leistungsvoraussetzungen und Information an Mandanten über den Leistungsumfang des Kaskoversicherers |
▪ | Mögliches Problem grober Fahrlässigkeit, sowie eigene Obliegenheitsverletzungen (z.B. bei fehlender Fahrerlaubnis, Unfallflucht oder Fahrt unter Einfluss von Alkohol oder Drogen) |
▪ | Frühzeitiger Hinweis auf mögliche Regressforderung des eigenen Kraftfahrthaftpflichtversicherers bei eigenen Obliegenheitsverletzungen. |
▪ | Frühzeitiger Hinweis auf ein etwaiges Leistungskürzungsrecht oder ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht des Kaskoversicherers. |
Der Anwalt sollte seinem Mandanten zudem dringend empfehlen, in dem gegen den Mandanten eingeleiteten Straf- und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Angaben gegenüber der Behörde zu machen, bevor der Anwalt Akteneinsicht genommen hat und den Sachverhalt mit seinem Mandanten besprochen hat.
Empfehlenswert ist es, zu allen vorstehend angesprochenen Fragen dem Mandanten zugleich eine schriftlich abgefasste Information zur Verfügung zu stellen.
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