André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
Rz. 271
Gem. § 23 Abs. 1 RVG sind die Streitwertvorschriften für die Anwaltskostenberechnung anzuwenden.
Für die Bestimmung des Gegenstandswertes vor den Verwaltungsgerichten ist § 52 GKG heranzuziehen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert u.a. vor den Verwaltungsgerichten nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Zu der konkreten Höhe des einzelnen Streitwerts ist der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, speziell für den Bereich des Verkehrsrechts, heranzuziehen.
Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Auffangwert 5.000 EUR.
Ansonsten ist Bezug zu nehmen auf Nr. 46 des Streitwertkataloges (Richtwert zum Verkehrsrecht).
Richtwert zum Verkehrsrecht (Nr. 46 des Streitwertkataloges)
46. |
Verkehrsrecht |
|
46.1 |
Fahrerlaubnis Klasse A |
Auffangwert |
46.2 |
Fahrerlaubnis Klasse A 1 |
1/2 Auffangwert |
46.3 |
Fahrerlaubnis Klasse B |
Auffangwert |
46.4 |
Fahrerlaubnis Klasse C |
1 1/2 Auffangwert |
46.5 |
Fahrerlaubnis Klasse C 1 |
Auffangwert |
46.6 |
Fahrerlaubnis Klasse D |
1 1/2 Auffangwert |
46.7 |
Fahrerlaubnis Klasse D 1 |
Auffangwert |
46.8 |
Fahrerlaubnis Klasse E |
1/2 Auffangwert |
46.9 |
Fahrerlaubnis Klasse M |
1/2 Auffangwert |
46.10 |
Fahrerlaubnis Klasse L |
1/2 Auffangwert |
46.11 |
Fahrerlaubnis Klasse T |
1/2 Auffangwert |
46.12 |
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung |
2-facher Auffangwert |
46.13 |
Fahrtenbuchauflage |
400,00 EUR je Monat |
46.14 |
verkehrsregelnde Anordnung |
Auffangwert |
46.15 |
Sicherstellung, Stilllegung eines Kraftfahrzeugs |
1/2 Auffangwert |
46.16 |
Teilnahme an Aufbauseminar |
1/2 Auffangwert |
Rz. 272
Da es sich beim Fahrerlaubnisrecht um verwaltungsrechtliche Angelegenheiten handelt, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe für die außergerichtliche Vertretung einschließlich Widerspruchsverfahren sowie für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen.