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Bei der Bestimmung des Schmerzensgeldanspruchs ist die Orientierung an Schmerzensgeldtabellen zu empfehlen. Bei Schmerzensgeldtabellen ist jedoch zu beachten, dass die dort aufgeführten Entscheidungen regelmäßig älter sind mit der Folge, dass der dort genannte Betrag an die Geldentwertung anzupassen ist.

Diskutiert wird auch eine taggenaue Berechnung eines Schmerzensgeldes: Hierbei wird insbesondere die Art der Behandlung (Krankenhaus, Reha) und der Dauer der Beeinträchtigung bemessen, um eine angemessene und vergleichbare Entschädigung zu errechnen.[424] Dieser Berechnung werden wiederum Werte zugrunde gelegt, die dem "Handbuch Schmerzensgeld"[425] zugrunde gelegt sind. Darin wird zunächst davon ausgegangen, dass eine taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes insoweit möglich ist, als die unterschiedlichen Behandlungsstufen und Stufen der Schadensfolgen berücksichtigt werden können. Dafür sind wiederum entsprechende Zeitabschnitte maßgeblich. Aktuell werden die aus diesem Buch ersichtlichen Werte als einer von vielen Bezugspunkten herangezogen: Bei der Bemessung von Schmerzensgeld sind – neben allen anderen, insbesondere auch individuellen Gesichtspunkten – nach einer Ansicht in der Rechtsprechung diese Grundsätze der taggenauen Schmerzensgeldberechnung im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zu berücksichtigen, gerade um die Belastung durch dauerhafte Beeinträchtigungen abzubilden. Abschließend ist zu prüfen, ob das Schmerzensgeld insgesamt – auch im Hinblick auf bestehende Risiken und zukünftige Entwicklungen – angemessen erscheint.

Eine solche taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes mit einem fiktiven Einkommen und einem ebenso fiktiven Anteil von wenigen Prozenten nebst Zu- und Abschlägen überzeugt allerdings nach h.M. in der Rechtsprechung nicht und vermittelt nur eine Scheingenauigkeit, während die gebotene Einzelfallbetrachtung zu kurz kommt.[426]

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