André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
Rz. 66
Geschütztes Rechtsgut des § 142 StGB sind die Vermögensinteressen der Unfallbeteiligten und Geschädigten. Insbesondere sollen die Geschädigten eigene Schadensersatzansprüche gegenüber den anderen Unfallbeteiligten geltend machen können und fremde Schadensersatzansprüche abwehren können.
Es muss sich um einen Unfall im öffentlichen Straßenverkehr handeln, bei dem nicht ein belangloser Schaden eingetreten ist. In der Rechtsprechung wird u.a. von einem belanglosen Sachschaden bei einem Schaden zwischen 20,00 EUR und 40,00 EUR ausgegangen.
Weiterhin muss es sich um einen fremden Schaden handeln.
Rz. 67
Der Täter des § 142 StGB muss Unfallbeteiligter sein. Gem. § 142 Abs. 5 StGB ist Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Erforderlich ist hierbei nicht eine schuldhafte Mitverursachung des Verkehrsunfalls. Es reicht aus, wenn der Unfallbeteiligte zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Täter kann daher auch jemand sein, der zu Unrecht in den Verdacht geraten ist, den Unfall mitverursacht zu haben.
Wenn feststellungsbereite Personen am Unfallort anwesend sind, besteht für den Unfallbeteiligten gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Anwesenheits- und Vorstellungspflicht.
Sind keine feststellungsbereiten Personen am Unfallort anwesend, besteht für den Unfallbeteiligten gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Wartepflicht.
Gem. § 142 Abs. 2 StGB muss darüber hinaus ein Unfallbeteiligter, der sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat oder nach Ablauf der Wartezeit gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung unverzüglich nachträglich ermöglichen.
Rz. 68
Wie lange ein Unfallbeteiligter für den Fall, dass keine feststellungsbereiten Personen anwesend sind i.S.d. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB warten muss, richtet sich nach der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit. Hierbei spielen die Art und Schwere des Unfalls, die Tageszeit und auch die Höhe des Schadens eine Rolle.
Der Unfallbeteiligte i.S.d. § 142 StGB muss sich vom Unfallort unerlaubt entfernen. Hierbei muss der Unfallbeteiligte sich so vom Unfallort entfernt haben, dass er nicht mehr ohne weiteres erreichbar ist.
Subjektiv muss der Täter i.S.d. § 142 StGB vorsätzlich handeln.
Rz. 69
Der Vorsatz muss sich darauf beziehen, dass ein Unfall überhaupt stattgefunden hat, dass das Verhalten des Täters ggf. mitursächlich war, dass ein nicht ganz unerheblicher Fremdschaden entstanden ist und dass sich der Täter vor den Unfallfeststellungen entfernt hat und hierdurch Feststellungen behindert worden sind.
Der Täter i.S.d. § 142 StGB muss sich einen nicht ganz belanglosen Schaden zumindest als möglich vorgestellt haben.
Grundsätzlich ist es nicht ausreichend, dass der Täter mit einem erheblichen Schaden hätte rechnen müssen. Zum Nachweis des Vorsatzes genügt es nicht, dass der Täter hätte erkennen können, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist und insoweit eine Vergewisserung unterlassen hat. In der Praxis wird zu der Frage, ob der Täter i.S.d. § 142 StGB einen Schaden bemerkt haben müsste, oft ein Sachverständigengutachten eingeholt. Hier trifft der Sachverständige dann Feststellungen, ob der Täter den Unfall optisch, akustisch und taktil hätte wahrnehmen können.