Rz. 70

Nötigen setzt voraus, dass der Täter einer anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt. Nötigungsmittel sind hierbei die Drohung mit einem empfindlichen Übel und die Anwendung von Gewalt.[129] Gem. § 240 Abs. 2 StGB ist der Versuch strafbar.

Eine Nötigung im Straßenverkehr kann beispielhaft das Schneiden eines Kraftfahrers beim Überholen darstellen[130] oder aber ein zu dichtes Auffahren auf den Vorausfahrenden.[131]

[129] Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, S. 1953 f.
[130] OLG Köln NZV 1995, 405.
[131] OLG Köln NZV 1995, 405.

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