Rz. 73

Bei § 323a StGB handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Es wird derjenige Täter bestraft, der sich vorsätzlich oder fahrlässig berauscht und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und dieser Täter nicht bestraft werden kann, weil er wegen des Rausches zum Tatzeitpunkt ggf. schuldunfähig war und ihm die begangene Tat auch nach den Regeln der actio libera in causa nicht zurechenbar ist.[132]

[132] Vgl. Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, S. 1924 f.

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