Rz. 195

Der Autofahrer F wurde wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, begangen am 1.3.2020, am 2.6.2020 wegen Verkehrsvergehen gem. § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen mit einer Sperrfrist von noch neun Monaten.

Wenige Tage nach dem Vorfall beauftragt F Rechtsanwalt R mit der Verteidigung. Nach Abschluss des Strafverfahrens kommt F in die Praxis von R und erklärt, er habe sich im Dezember um einen neuen Führerschein bemüht und sei von der Straßenverkehrsbehörde darauf hingewiesen worden, dass er hierzu einen Antrag stellen müsse. Zu dem hiernach gestellten Antrag habe die Straßenverkehrsbehörde ihm mitgeteilt, der Antrag könne erst etwa sechs Wochen vor Ablauf der Sperrfrist, also Mitte Februar 2021 eingereicht und bearbeitet werden, und im Übrigen komme die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erst in Betracht, wenn ein positives Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorgelegt werde. F bittet R um Aufklärung und Hilfe.

 

Rz. 196

Als Rechtsgrundlagen zum Recht der Fahrerlaubnis sind zu nennen:

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Anlagen hierzu
Fahrlehrergesetz
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit ergänzenden Vorschriften
Internationale Kraftfahrzeug-Verordnung (IntKfzV)
 

Rz. 197

Darüber hinaus sind Regelungen zum Recht der Fahrerlaubnis in den verkehrsrechtlichen Straftatbeständen des StGB, der StPO und im OWiG getroffen.[223]

Bei dem verwaltungsrechtlichen Führerscheinverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das nach dem VwVfG und im gerichtlichen Verfahren nach der VwGO geregelt ist.

 

Rz. 198

Im StVG selbst sind u.a. geregelt:

die Grundlagen für die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 23 StVG);
die Fahrerlaubnis auf Probe gem. § 2a ff. StVG;
das Punktesystem/Fahreignungs-/Bewertungssystem (§ 4 StVG);
die erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen für Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG);
die Vorschriften über das Führen und den Inhalt des Fahreignungsregisters (§§ 2830c StVG);
die Vorschriften über das Fahrerlaubnisregister der Fahrerlaubnisbehörden (§§ 48 ff. StVG).
 

Rz. 199

In der Fahrerlaubnis-Verordnung sind u.a. folgende Tatbestände geregelt:[224]

die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§§ 720 FeV);
das Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis (§§ 2125b FeV);
die Fahrerlaubnis auf Probe (§§ 3239 FeV);
das Punktesystem/Fahreignungs-/Bewertungssystem (§§ 4044 FeV).
[223] Buschbell/Utzelmann, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, S. 77.
[224] Vgl. die Übersicht bei Buschbell/Utzelmann, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, S. 80.

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