André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
1. Vorab: Übersicht Personenschaden
Rz. 327
Die Ersatzpflicht bei Körperverletzung im Straßenverkehrsrecht ist speziell in § 11 StVG geregelt. Auch kommt ein Schadensersatzanspruch für psychische Unfallauswirkungen in Betracht, auch wenn sie keine organische Ursache haben. Ersatz des immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, kann unter den Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB verlangt werden und ebenso aus Gefährdungshaftung. Im Einzelfall ist eine Fülle an Besonderheiten zu berücksichtigen, bei denen die einschlägige Spezialliteratur eine große Hilfestellung bieten kann.
2. Checkliste: Regulierung von Personenschäden/Schwerstverletzungen
Rz. 328
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Klärung Auftraggeber
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Verletzter selbst |
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Erbe/Erben bei tödlichem Unfall |
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Ansprüche des mittelbar Geschädigten, §§ 844, 845 BGB |
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Sonstige Geschädigte |
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Dienstherr |
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Arbeitgeber |
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Drittgeschädigte |
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Prüfung potenzieller Interessenkollision |
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Vollmacht |
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Evtl. notwendige Betreuer-/Pflegerbestellung |
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Klärung Mandatsumfang |
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Ansprüche gegen
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Schädiger/dessen Versicherung |
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Eigene Versicherung, sonstige Versicherungen |
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Klärung eingetretener Unfall-/Verletzungsfolgen
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Tödlicher Unfall |
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Verletzungen und potenzielle Verletzungsfolgen |
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Bagatellschäden |
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Besonderheiten bei sonstigen Unfalltatbeständen |
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Arbeitsunfall/Dienstunfall |
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Klärung von Verjährungsfristen und sonstigen Fristen |
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Erfassen bei Mandatserteilung bereits eingeleiteter Maßnahmen
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Maßnahmen durch Verletzten oder Dritte |
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Speziell bei Anwaltswechsel Maßnahmen zur Beweissicherung |
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Unfallursache |
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Maßnahmen zur Feststellung der Verletzungen und Verletzungsfolgen |
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Erfassen bisheriger Feststellungen durch behandelnde Ärzte |
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Erfassen der vorliegenden Atteste/Gutachten, differenziert nach
- Verletzungen
- Erwerbs- und sonstigen Vermögensschäden
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Einholung Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen/beruflichen Schweigepflicht, sonstige Einverständniserklärungen |
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Mögliche weitere Maßnahmen zur Feststellung der Verletzungen und Verletzungsfolgen
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Zur ärztlichen Versorgung |
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Rehabilitation |
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Schadensminderung |
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Potenzielle ärztliche Fehlbehandlung |
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Informationen und Unterlagen
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Anforderung Vorlage von Bestätigungen
- Atteste/Gutachten
- Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheid, Sozialhilfebescheid, Bescheid über Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
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Versicherungsunterlagen |
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3. Problemfall HWS-Verletzung
Rz. 329
Bei der Geltendmachung unfallbedingter Verletzungen der Halswirbelsäule ist zu beachten, dass es auf eine genaue Betrachtung des Einzelfalls ankommt und der BGH der Auffassung eine Absage erteilt hat, wonach bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von bis zu 10 km/h eine Verursachung durch einen Unfall ausscheidet. Die in der Wissenschaft entwickelte Harmlosigkeitsgrenze einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsdifferenz von bis zu 10 km/h ist aber weiterhin als gewichtiger Faktor bei der Untersuchung der Kausalität des Unfallereignisses zu berücksichtigen und ggf. um weitere Umstände zu ergänzen. Geboten ist daher i.d.R. eine interdisziplinäre Begutachtung unter biomechanischen und medizinischen Gesichtspunkten. Das von dem Verletzten angebotene Zeugnis des behandelnden Arztes genügt nach ständiger Rechtsprechung dabei ebenso wie ein ärztliches Attest zur Erbringung des dem Geschädigten obliegenden Vollbeweises für eine unfallbedingte Kausalität nicht.
4. Personenschaden – die Schadenpositionen im Einzelnen
a) Heilbehandlungskosten
Rz. 330
Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten aller erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen. Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Heilungskosten besteht grds., auch wenn der Verletzte noch anderweitige Ersatzansprüche hat, etwa familienrechtliche, und auch, wenn er die Kosten nicht selber trägt.
Sonstige in Betracht kommende Positionen sind:
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Erstattung von Besuchskosten |
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Heilmaßnahmen bei auswärtigen Experten, z.B. Hautverpflanzungen in den USA |
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Heilungskosten |
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Kurkosten |
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Narbenkorrekturen |
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Pflegekosten |
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Privatärztliche Behandlung für sozialversicherten Geschädigten |
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Spielzeug für verletztes Kind |
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Verordnete Stärkungsmittel. |
Kosten einer sog. "alternativen Heilbehandlung" sind nur zu ersetzen, wenn ein medizinisch nachvollziehbarer Ansatz gegeben ist.
b) Vermehrte Bedürfnisse
Rz. 331
Vermehrte Be...