Rz. 16

Wird ein Fahrbahnwechsel absichtlich in so kurzer Entfernung vor dem von hinten Herannahenden durchgeführt, dass dieser scharf bremsen muss, liegt ebenso Nötigung vor, wie wenn der Nachfolgende wegen des absichtlich grundlos abbremsenden Vordermannes gleichfalls scharf abbremsen muss (BGH DAR 1995, 296; OLG Stuttgart DAR 1995, 261; OLG Köln NZV 2000, 99; BayObLG NJW 2002, 628).

 

Rz. 17

Dabei kann nicht jeder Abbremsvorgang unter den Nötigungsbegriff subsumiert werden, es kommt immer auf die Intensität des Bremsens an, wobei allerdings nicht ein Abbremsen bis zum Stillstand abgenötigt werden muss (BayObLG DAR 2002, 79).

Gewalt kann deshalb z.B. dann nicht bejaht werden, wenn der Überholer den Überholten wegen Gegenverkehrs zum Ausweichen an den äußersten Fahrbahnrand und zum leichten Abbremsen zwingt, um ein gefahrloses Passieren des Gegenverkehrs zu ermöglichen (OLG Karlsruhe Verk. Mitt. 1999, 31; OLG Köln NZV 2000, 99).

Gewalt liegt auch im Falle eines bloßen "Herunterbremsens" dann nicht vor, wenn dem Nachfolgenden eine unproblematische Ausweichmöglichkeit bleibt (OLG Celle zfs 2009, 173).

 

Rz. 18

 

Achtung: Antippen der Bremse

Im bloßen Aufleuchtenlassen der Bremslichter (Antippen der Bremse ohne eigentliche Fahrtverlangsamung) liegt keine Nötigung, denn die Wirkung eines kurz aufleuchtenden Bremslichtes erschöpft sich alleine in einer psychischen Zwangseinwirkung, die die vom BVerfG definierte Schwelle zur Gewaltanwendung noch nicht überschreitet (OLG Köln NZV 1997, 318).

Das OLG Karlsruhe (NZV 1991, 234) geht sogar davon aus, dass bei zu dichtem Auffahren des Hintermannes der Gebrauch des Bremslichtes als Warnzeichen zulässig sei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?