Rz. 24
Oberbegriff für Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler ist der "Versicherungsvermittler" (§ 59 Abs. 1 VVG). Versicherungsvertreter ist derjenige, der von einem Versicherer damit betraut ist, "gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln und abzuschließen" (§ 59 Abs. 2 VVG). Der Versicherungsvertreter ist "Auge und Ohr und Mund" des Versicherers, seine Kenntnisse werden dem Versicherer zugerechnet (§ 70 VVG).
Rz. 25
Etwas anderes gilt nur bei kollusivem Verhalten zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherungsnehmer. Ebenso scheidet eine Leistungspflicht des Versicherers aus, wenn der Versicherungsvertreter im Antragsformular für den Versicherungsnehmer erkennbar eine Vorerkrankung verschweigt, weil er eine Ablehnung des Antrages befürchtet. Auch in diesen Fällen kann das Wissen des Versicherungsvertreters dem Versicherer nicht zugerechnet werden.
Rz. 26
Versicherungsmakler ist nach der Legaldefinition in § 59 Abs. 3 VVG derjenige, der gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt. Es handelt sich im Regelfall um einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Makler und dem Versicherungsnehmer (§§ 652, 675 BGB). Er schuldet die Auswahl des bestmöglichen Versicherungsschutzes ("best advice").
Rz. 27
Der Versicherungsmakler ist i.d.R. Vertrauensperson des Versicherungsnehmers, hat aber gewohnheitsrechtlich nur einen Provisionsanspruch gegen den Versicherer. § 60 Abs. 1 VVG bestimmt, dass der Versicherungsmakler "eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen" und "die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers" berücksichtigen muss.
Anders als der Versicherungsvertreter hat der Versicherungsmakler keine gesetzliche Vollmacht gem. § 69 VVG, Erklärungen des Versicherungsnehmers mit Bindungswirkung für den Versicherer entgegenzunehmen. Seine Erklärungen binden daher den Versicherer nicht. Die Kenntnisse des Versicherungsmaklers werden daher dem Versicherer nicht zugerechnet.
Bei fehlerhafter Beratung durch den Versicherungsmakler hat der Versicherungsnehmer nur gegen diesen und nicht gegen den Versicherer einen Schadenersatzanspruch wegen Vertragsverletzung, der in § 63 VVG ausdrücklich normiert wird.
Nach dieser Vorschrift ist der Makler zum Schadenersatz verpflichtet, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten ein Schaden entsteht. Auch hier ist Verschulden für eine Maklerhaftung erforderlich. Verletzt der Makler andere Pflichten aus seinem Vertrag, verbleibt es bei der allgemeinen Schadenersatzpflicht wegen Vertragsverletzung gem. § 280 BGB.