Rz. 67
Reparaturkosten | 6.000 EUR |
Merkantiler Minderwert | 500 EUR |
Nutzungsentschädigung | 400 EUR |
Sachverständigenkosten | 300 EUR |
Abschleppkosten | 200 EUR |
Insgesamt | 400 EUR. |
Hierauf leistet die Vollkaskoversicherung | |
(Fahrzeugschaden 6.000 EUR | |
abzüglich Selbstbeteiligung 1.000 EUR) | 5.000 EUR. |
Bei einer Mithaftungsquote von 50 % wäre es falsch, lediglich 50 % der vorgenannten Positionen gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend zu machen.
Richtig ist vielmehr die Abrechnung nach Quotenvorrecht/Differenztheorie. Der kongruente Fahrzeugschaden errechnet sich wie folgt:
Reparaturkosten | 6.000 EUR |
Merkantiler Minderwert | 500 EUR |
Sachverständigenkosten | 300 EUR |
Abschleppkosten | 200 EUR |
Insgesamt | 7.000 EUR. |
Bei einer Mithaftungsquote von | |
50 % könnte der Versicherungsnehmer gegenüber dem | |
Haftpflichtversicherer | 3.500 EUR |
geltend machen. Sein verbleibender, | |
von der Kaskoversicherung nicht gedeckter (kongruenter) | |
Schaden beträgt (7.000 EUR abzüglich 5.000 EUR) | 2.000 EUR, |
so dass er in dieser Höhe einen Entschädigungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer hat. |
Bei einer Haftungsquote von 20 % beschränkt sich der Anspruch auf diese Quote des kongruenten Schadens: 20 % von 7.000 EUR = 1.400 EUR.
Außerdem erhält der Versicherungsnehmer vom Haftpflichtversicherer die jeweilige Quote der Nutzungsentschädigung oder Mietwagenkosten (also im vorliegenden Beispiel bei einer Quote von 50 % 200 EUR der Nutzungsentschädigung und einer Mithaftungsquote von 20 % 80 EUR der Nutzungsentschädigung).
Für die Praxis empfiehlt sich im Regelfall folgende Bearbeitung:
1. | Geltendmachung der Kaskoentschädigung beim Kaskoversicherer. |
2. | Geltendmachung des restlichen kongruenten Schadens gegenüber dem Haftpflichtversicherer, und zwar wie folgt: |
Selbstbeteiligung | 1.000 EUR |
Merkantiler Minderwert | 500 EUR |
Sachverständigenkosten | 300 EUR |
Abschleppkosten | 200 EUR |
Insgesamt | 2.000 EUR |
Diese Positionen muss der Haftpflichtversicherer regulieren bis zur Quote des Betrages, für den er einzustehen hat, und zwar ohne Rücksicht auf die Leistungen des Kaskoversicherers. Die weiteren Schadenspositionen (Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Unkostenpauschale, Schmerzensgeld usw.) richten sich nach der Haftungsquote des Haftpflichtversicherers.
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