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Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG knüpft an unerlaubten Handlungen im Verhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber an, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Nicht ausreichend ist, dass die unerlaubte Handlung anlässlich des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Erforderlich ist, dass die unerlaubte Handlung der besonderen Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigenen Reibungen und Beziehungen entstammt. Geraten z.B. Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einer privaten Feier wegen politisch gegensätzlicher Auffassungen handfest aneinander, so fiele ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen davongetragener Verletzungen nicht in die Zuständigkeit der ArbGe.

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