Rz. 44
Die für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren maßgeblichen Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit sind nach der allgemeinen Verweisungsnorm des § 46 Abs. 2 ArbGG den Vorschriften der ZPO zu entnehmen und seit dem 1.4.2008 auch § 48 Abs. 1a ArbGG. Danach kommen für Arbeitsgerichtsprozesse insb. folgende Zuständigkeitsnormen in Betracht:
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§§ 12, 13 ZPO – der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz (§ 7 BGB) einer Person; falls kein Wohnsitz im Inland besteht, kann die Person an ihrem Aufenthaltsort verklagt werden (§ 16 ZPO), |
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§ 17 ZPO – der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen (Gemeinden, Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderer Vereine, Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können), jeweils an deren Sitz, |
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§ 18 ZPO – der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus am Sitz der zur Vertretung berufenen Behörde, |
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§ 19a ZPO – der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, bestimmt sich nach dem Sitz des Insolvenzgerichts, |
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§ 21 ZPO – der besondere Gerichtsstand der Niederlassung an deren Ort für Klagen mit Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung, |
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§ 29 ZPO – der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes, |
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§ 32 ZPO – der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, |
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§ 48 Abs. 1a ArbGG – der besondere Gerichtsstand des Arbeitsorts. |
Rz. 45
Kommen für eine Klage mehrere Gerichtsstände in Betracht, z.B. bei einer Kündigungsschutzklage der Sitz der GmbH in Münster und der Arbeitsort, nämlich die Betriebsstätte in Köln, so hat der Kläger nach § 35 ZPO die Wahl, ob er die Kündigungsschutzklage beim ArbG Münster nach § 17 ZPO oder beim ArbG Köln als dem Gericht des Arbeitsortes gem. § 48 Abs. 1a ArbGG einreicht. Das Wahlrecht gem. § 35 ZPO wird vielfach übersehen und in der Folge Klage bei dem vom Arbeitsort oder vom Erfüllungsort weit entfernten Firmensitz erhoben. Ist die Klage erst einmal dort rechtshängig geworden, lässt sich die Wahl des Gerichtsstandes nicht mehr korrigieren, denn die einmal getroffene Wahl des zuständigen Gerichts wird gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO festgeschrieben. Auch bei einem späteren Umzug oder einer Betriebsverlegung bleibt es bei der einmal begründeten örtlichen Zuständigkeit. Nach § 17a Abs. 2 S. 3 GVG und § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind Beschlüsse über die örtliche Zuständigkeit zudem unanfechtbar, so dass die Fehlerhaftigkeit eines Verweisungsbeschlusses grundsätzlich hinzunehmen und nicht anfechtbar ist; das gilt auch dann, wenn er offensichtlich fehlerhaft ist (LAG Hamm v. 12.8.2013 – 1 Ta 397/13).
Rz. 46
Der Gerichtsstand des Arbeitsortes ist durch § 48 Abs. 1a ArbGG eröffnet. Zuständig ist das ArbG, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Bedeutsam ist diese Bestimmung insbesondere für Außendienstmitarbeiter und andere Arbeitnehmer, die ihre Arbeit nicht am Firmensitz leisten. Arbeitsort ist der Ort, den der Arbeitnehmer als tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gewählt hat oder von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen ggü. seinem Arbeitgeber regelmäßig erfüllt (BAG v. 29.5.2002 – 5 AZR 141/01, NZA 2002, 1108). Auch wenn die Arbeit erst kurzzeitig an einem Ort geleistet wird, jedoch bis auf weiteres dort geleistet werden soll, handelt es sich um den gewöhnlichen Arbeitsort. Werden Arbeitnehmer wechselnd im Bereich mehrerer Arbeitsgerichtsbezirke eingesetzt und lässt sich der Arbeitsgerichtsbezirk bestimmen, von dem aus die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird oder zuletzt gewöhnlich verrichtet worden ist, muss jetzt nicht mehr für die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes auf den Ort abgestellt werden, von dem aus die tatsächlichen Arbeitsleistungen gelenkt werden. Lässt sich ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht feststellen, ist das ArbG örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Solange es den besonderen Gerichtsstand des Arbeitsortes nicht gab, bestand Streit darüber, ob Außendienstmitarbeiter, die von ihrem häuslichen Büro aus eine Verkaufstätigkeit in einem Gebiet entfalten, das sich über die Grenzen eines Arbeitsgerichtsbezirks hinaus erstreckt, an dem für ihren Wohnort zuständigen ArbG als Gericht des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO gegen ihren Arbeitgeber klagen konnten (vgl. hierzu Schulz, NZA 1995, 14; Ostrop/Zumkeller, NZA 1995, 16). Mit dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 1a ArbGG zum 1.4.2008 hat sich dieser Streit erübrigt. Der Außendienstmitarbeiter kann nunmehr für eine Klage gegen seinen Arbeitgeber das für seinen Wohnort zuständige ArbG als Gericht des Arbeitsortes wählen, denn nach § 48 Abs. 1a S. 2 ArbGG ist das ArbG örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
Rz. 47
Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts, der nach § 29 Abs. 1 ZPO darau...