Rz. 52
Eine gewerbliche Betätigung auf der gewidmeten Straßenfläche ist in jedem Falle eine Sondernutzung;[96] sie unterfällt grundsätzlich nicht dem "kommunikativen Verkehr".[97]
Rz. 53
Beispiele
Gastwirtschaft vor dem Lokal, auf der Straße,[98] Imbissstand im Straßenraum,[99] Aufstellen eines Verkaufsständers vor anliegendem Gewerbebetrieb,[100] Verteilen von gewerblichem Werbematerial. Werbemaßnahmen auf öffentlicher Straße durch Umhergehen von Personen mit sog. "Moving-Boards" gehören nicht zum kommunikativen Gemeingebrauch und stellen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.[101] Das Aufstellen von Anhängern mit aufgebauten Behältern zur gewerblichen Altkleidersammlung auf öffentlichen Straßen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.[102] Versagung einer Sondernutzung für Werbevitrine.[103] Sondernutzungserlaubnis für mobile Verkaufswagen in Fußgängerzone.[104]
Rz. 54
Die gewerbliche Straßenprostitution ist wie die sonstige kommerzielle Straßennutzung zu behandeln. Sie ist Sondernutzung.[105]
Rz. 55
Ist die Tätigkeit Teil einer wirtschaftlichen Betätigung, insbesondere der Ausübung eines Gewerbes i.S.d. § 14 GewO, wird die Tätigkeit des Straßenwerbers regelmäßig eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen.[106]
Rz. 56
Anhänger der Scientology-Bewegung, die auf öffentlichen Verkehrsflächen Passanten ansprechen oder Druckerzeugnisse verteilen und dadurch für den Erwerb von Büchern oder Dienstleistungen werben, üben eine gewerbliche Tätigkeit aus, die den Gemeingebrauch überschreitet.[107]
Rz. 57
Ob eine Wegenutzung dem kommunikativen Verkehr und damit dem Gemeingebrauch zuzurechnen ist oder ob sie als Gewerbeausübung im Sinne des Straßen und Wegerechts (vgl. im Fall: § 16 Abs. 2 S. 1 HambWG). zu den Sondernutzungen zählt, ist maßgeblich anhand des äußeren Erscheinungsbildes der konkreten Wegenutzung zu beurteilen. Auf die äußerlich nicht erkennbaren Absichten und Motive des Wegebenutzers kommt es nicht an.[108]
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