Rz. 84

Gegen die Ablehnung einer Erlaubnis nach §§ 46, 29 StVO stehen Widerspruch und Verpflichtungsklage sowie nach Erledigung die Fortsetzungsfeststellungsklage zur Verfügung. Denkbar ist – trotz Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache – ausnahmsweise auch ein Antrag nach § 123 VwGO.[164]

[164] OVG RP zfs 1994, 33.

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