Rz. 23

Dagegen ist eine zweite, in relativ kurzem zeitlichen Abstand zur ersten Tat (hier 30 Monate) begangene Straßenverkehrsgefährdung auch im Lichte der neueren Rechtsprechung disziplinarrechtlich selbst dann zu ahnden, wenn der Beamte dienstlich nicht mit Fahrten betraut ist (BVerwG NJW 2001, 3565).

 

Rz. 24

 

Achtung: Akteneinsichts- und Verwertungsrecht

Die Disziplinarbehörden und Gerichte des Bundes sind befugt, im Wege der Amtshilfe Strafakten beizuziehen und zu verwerten. Das Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung steht dem nicht entgegen (BVerwG zfs 1997, 480).

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