Peter Houben, Dr. Stephan Karlsfeld
Rz. 141
Die Leistungsklage dient der Durchsetzung eines materiellrechtlichen Anspruchs des Klägers, vom Beklagten ein Tun oder Unterlassen zu fordern (Zöller/Greger, Vor § 253 Rn 3).
Rz. 142
Gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG gelten für das Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten in erster Instanz die Vorschriften der ZPO, sofern das ArbGG nichts anderes bestimmt. S. 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die Regelungen über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, das schriftliche Vorverfahren, das vereinfachte Verfahren, der Urkunden- und Wechselprozess, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (die Zeit der früheren Gerichtsferien) des Jahres keine Anwendung finden.
Rz. 143
In der arbeitsrechtlichen Praxis werden regelmäßig folgende Ansprüche mit der Leistungsklage geltend gemacht:
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Zahlungsansprüche (z.B. laufende Vergütung, Sonderzahlungen, Aufwendungsersatz, Urlaubsabgeltung, Urlaubsvergütung, Entschädigung), |
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Ansprüche auf Vornahme einer Handlung (z.B. Beschäftigung/Weiterbeschäftigung, Auskunft, Zeugniserteilung), |
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Ansprüche auf Unterlassung (z.B. von Wettbewerbshandlungen), |
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Ansprüche auf Abgabe einer Willenserklärung (z.B. zur Durchsetzung eines Teilzeitanspruchs). |
I. Zahlungsklage
1. Vergütungsklage
Rz. 144
Klagen auf Zahlung des Arbeitsentgelts müssen zunächst die Anspruchsgrundlage erkennen lassen und hinreichend bestimmt sein. Haben die Parteien, wie regelmäßig, eine Abrede über die Zahlung eines Bruttoentgelts getroffen, schuldet der Arbeitgeber die Zahlung dieses bestimmten Bruttobetrages (vgl. BAG v. 7.3.2001 – GS 1/00; BAG v. 30.4.2008 – 5 AZR 725/07; BAG v. 6.5.2009 – 10 AZR 834/08, EzA § 850 ZPO 2002 Nr. 1; BAG v. 21.12.2016 – 5 AZR 273/16 Rn 17, EzA § 611 BGB 2002 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 7; vgl. auch GK-ArbGG/Schütz, § 46 Rn 87 m.w.N.). Verlangt die Arbeitnehmerseite eine Nettozahlung, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für eine Nettolohnvereinbarung. Auch bei Fehlen einer Nettolohnvereinbarung steht das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einer Klage auf den Nettobetrag nicht grundsätzlich entgegen (BAG v. 26.2.2003 – 5 AZR 223/03, EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 163; BAG v. 21.9.2011 – 5 AZR 629/10, EzA § 612 BGB 2002 Nr. 11; anders noch BAG v. 18.1.2000 – 9 AZR 122/95 und Ziemann, ArbRB 2001, 92, 93). Der Kläger muss aber die Merkmale für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge in seiner Klage angeben. Zu empfehlen ist dieser Weg wegen der sich regelmäßig ergebenden steuerrechtlichen Probleme und der erforderlichen Berechnung der Abzüge allerdings nicht (GK-ArbGG/Schütz § 46 Rn 89).
Ob und in welcher Höhe Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, lässt sich sicher erst im Auszahlungszeitpunkt erkennen, also nach Abschluss des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens. Die Gerichte für Arbeitssachen können aber gar nicht mit Bindung für die Steuerbehörden und Finanzgerichte, also auch die Sozialversicherungsträger, festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist oder nicht, also "brutto" oder "netto" auszuzahlen ist. Deshalb wird vertreten, die Klage sei lediglich auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zu richten, der entweder dem Brutto- oder dem Nettobetrag entspricht (vgl. auch Ziemann, ArbRB 2001, 92/93 m.w.N.).
In der Praxis hat sich aber sowohl bei der Formulierung des Klageantrags als auch in der Tenorierung der entsprechende Zusatz ("brutto" oder "netto") zu Recht durchgesetzt. Denn der Zusatz "brutto" in einem den Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtenden Urteilstenor verdeutlicht lediglich, was von Gesetzes wegen gilt: Der Arbeitgeber muss als ihm obliegende öffentlich-rechtliche Verpflichtung die Einkommensteuer, die als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben wird (§ 38 Abs. 1 S. 1 EStG), für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Entgeltzahlung einbehalten (§ 38 Abs. 3 S. 1 EStG) und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle abführen, § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV (vgl. auch BAG v. 21.12.2016 – 5 AZR 273/16, NZA 2017, 449). Dadurch wird dem Arbeitnehmer auch nicht unzulässigerweise ein Anspruch auf Erhalt auch der gesetzlichen Abzüge zuerkannt. Denn ein zur Zahlung von Bruttoarbeitsentgelt verpflichtendes Urteil ist nicht auf eine Auszahlung von Steuern und Beiträgen an den Arbeitnehmer gerichtet, sondern nur auf deren Einbehalt und Abführung. Versucht der Gerichtsvollzieher, den vollen ausgeurteilten (Brutto-)Betrag zu vollstrecken, kann der Arbeitgeber durch Vorlage entsprechender Quittungen oder Überweisungsnachweise die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt und des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle nachweisen und so die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 4 bzw. Nr. 5 ZPO erreichen (BAG, a.a.O).
Rz. 145
Im Klageantrag müssen die verlangten Zahlungen kalendermäßig bezeichneten Zeiträumen zugeordnet sein. Das gilt nicht nur für die laufende Vergütung, sondern auch für U...