Peter Houben, Dr. Stephan Karlsfeld
I. Klageantrag
Rz. 202
Kommt ein Drittschuldner seiner Verpflichtung gem. § 840 Abs. 1 ZPO nicht nach und erteilt er keine Auskünfte über die gegen ihn gerichteten Ansprüche des Schuldners, kann der Gläubiger eine Auskunftsklage nur gegen den Schuldner, nicht aber gegen den Drittschuldner erheben (BGH v. 17.4.1984 – IX ZR 153/83). Klagegegner ist im Arbeitsgerichtsprozess der Arbeitnehmer, gegen den sich der Auskunftsanspruch gem. § 836 Abs. 3 ZPO richtet. Deshalb kann der Drittschuldner, falls er keine genügende Auskunft erteilt, nur auf Schadensersatz gem. § 840 Abs. 2 ZPO in Anspruch genommen werden.
Rz. 203
Ist der Gläubiger der Auffassung, dass pfändbares Einkommen besteht, ist der Drittschuldner auf Zahlung eines bestimmten Nettoentgelts zu verklagen, und zwar gem. § 2 ArbGG bei Vergütungsansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis vor dem ArbG, obwohl zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner regelmäßig kein Arbeitsverhältnis besteht. Um den Schuldner in die Rechtskraft des Verfahrens einzubinden, ist ihm der Streit zu verkünden (§ 841 ZPO).
Rz. 204
Zur schlüssigen Darlegung des Zahlungsanspruchs gehört die Angabe der Vergütungsgrundlagen, z.B. der Vergütungsabrede im Arbeitsvertrag oder des Tariflohns. Die Ermittlung dieser Ansprüche kann sehr aufwendig sein, weil der tatsächlich zu zahlende Nettolohn ermittelt werden muss. Dabei spielt auch eine Rolle, wie viele Unterhaltspflichten der Schuldner/Streitverkündete hat, denn auch hier sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
Rz. 205
Mit der Klage kann nach der neueren Rechtsprechung des 5. Senats des BAG (22.10.2014 – 5 AZR 731/12) auch im Rahmen der Drittschuldnerklage konsequenterweise nur Vergütung für bereits fällige, also rückständige Beträge erhoben werden. Auch im Rahmen der Drittschuldnerklage ist die Klage auf künftige Leistung gem. § 259 ZPO unzulässig.
Rz. 206
Die Zinsforderung des Gläubigers gegen den Schuldner kann nicht eingebracht werden, weil der Drittschuldner die Zinsen nicht schuldet. Vielmehr können nur Zinsen auf den mit der Drittschuldnerklage geltend gemachten Betrag verlangt werden.
Rz. 207
Muster 53.18: Klageantrag Drittschuldnerklage
Muster 53.18: Klageantrag Drittschuldnerklage
_________________________ die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger _________________________ EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach BGB seit dem _________________________ zu zahlen und
2. künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei der Beklagten _________________________ EUR monatlich, beginnend mit dem _________________________, bis zur völligen Abdeckung des Betrages von _________________________ EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach BGB an die Klägerin zu zahlen.
Außerdem verkünden wir dem Schuldner, genaue Bezeichnung im Rubrum, den Streit und fordern ihn auf, dem Rechtsstreit aufseiten des Klägers beizutreten (Beck’sches Prozessformularbuch, 11. Aufl. 2010, III. B. 24).
Rz. 208
Erteilt der Drittschuldner erstmals im Prozess die Auskunft und besteht danach kein pfändbarer Anspruch, kann die Klage umgestellt werden auf Zahlung der dem Gläubiger durch den Prozess entstandenen Kosten, auch der Anwaltskosten. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf Zahlung des gepfändeten Lohns entstanden sind, nicht aus (BAG v. 16.5.1990 – 4 AZR 56/90).
Rz. 209
Denkbar ist auch eine Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO, wenn bei schwankendem Einkommen kein fester monatlich abzuführender Betrag angegeben werden kann und zwischen den Parteien str. ist, ob der Drittschuldner überhaupt abführen muss.
II. Bestimmtheit der Klage
Rz. 210
Wie bei jeder anderen Leistungsklage auch, verlangt die Zulässigkeit der Drittschuldnerklage einen bestimmten Klageantrag (vgl. die Formulierung Rdn 207) und darüber hinaus eine schlüssige Klagebegründung, die exakt beschreiben muss, für welchen Zeitraum welche Lohnforderung aufgrund welcher konkreten Pfändungsmaßnahme gerade gegen den Drittschuldner geltend gemacht wird. Bei einer nach Zeitabschnitten bemessenen Vergütung gehört dazu regelmäßig die Angabe der Zeitabschnitte, für die Vergütung in näher bestimmter Höhe verlangt wird (BAG v. 7.7.2015 – 10 AZR 416/14, juris).
III. Zinsen
Rz. 211
Für die Zinsen gilt nichts Besonderes ggü. der allgemeinen Zahlungsklage. Man muss nur darauf achten, dass bei einer Forderung, bei der bereits Zinsen berücksichtigt sind, nicht erneut auf die bereits verzinste Forderung (also Hauptforderung zuzüglich Zinsen) noch weitere Zinsen beansprucht werden. Dies würde gegen das Zinseszinsverbot des § 289 BGB verstoßen.
IV. Teilbeträge
Rz. 212
In der Klagebegründung muss gem. § 367 BGB angegeben werden, auf welchen Teil der Schuld der eingeklagte Betrag verrechnet werden soll. Ansonsten erfolgt eine Tilgung zunächst der Kosten, dann der Zinsen und zuletzt der Hauptleistung.
Beispiel
Die titulierte Forderung einschließlich Kosten und Zinsen valutiert mit 10.000,00 EUR und davon werden 4.000,...