1. Dem Kläger steht gegen den Streitverkündeten aus dem Urteil des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ (Datum, Az.) eine Forderung i.H.v. _________________________ EUR zzgl. _________________________ Prozent Zinsen seit dem _________________________ zu. Ferner stehen dem Kläger gem. des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ (Datum, Az.) festgesetzte Kosten i.H.v. _________________________ EUR zu, die seit dem _________________________ mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.
In der Folge sind Vollstreckungskosten i.H.v. _________________________ EUR am _________________________ ausweislich der in der Anlage beigefügten Rechnungen des Gerichtsvollziehers _________________________. vom _________________________ entstanden. Die Kopien dieser Unterlagen überreichen wir als Anlagen K 1, K 2 und K 3.
Vorsorglich bieten wir Beweis an durch
Vorlage der Originalunterlagen.
Zwischen dem Streitverkündeten und dem Schuldner besteht ein Arbeitsverhältnis. Der Schuldner hat als Arbeitnehmer gegen die Beklagte einen Entgeltanspruch, den der Kläger mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ (Datum, Az.) gepfändet hat. Der Beschluss ist der Beklagten am _________________________ zugestellt worden.
Beweis: Vorlage des Originalpfändungsbeschlusses mit Zustellungsbescheinigung, Kopie ist in der Anlage als K 4 beigefügt
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom _________________________ zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO aufgefordert und zur Zahlung der sich daraus ergebenden Beträge. Bis heute hat die Beklagte nicht reagiert. Deshalb ist Klage geboten.
2. Der Streitverkündete ist bei der Beklagten als Fliesenleger beschäftigt. Da die Beklagte die Drittschuldnererklärung nicht abgegeben hat, ist dem Kläger der dem Streitverkündeten gezahlte Nettolohnanspruch nicht bekannt. Nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verdient ein Fliesenleger mindestens _________________________ EUR netto monatlich.
Beweis: Zeugnis des Streitverkündeten
Der Streitverkündete hat nach Kenntnis des Klägers Unterhaltspflichten nur gegenüber seiner Ehefrau in unbekannter Höhe. Die Höhe des Pfändungsfreibetrages ergibt sich aus den Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gem. § 850c BGB und den entsprechenden Tabellen mit einem Betrag von _________________________ EUR. Der Differenzbetrag ist pfändbar. Diesen Betrag musste die Beklagte bei Fälligkeit des Lohnanspruches des Streitverkündeten, spätestens am 15. des jeweiligen Folgemonats nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am _________________________ an den Kläger zahlen.
Seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist der Vergütungsanspruch des Streitverkündeten _________________________ (Anzahl) mal fällig geworden. Daraus ergibt sich der Betrag, der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemacht wird.
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beklagten besteht die Besorgnis, dass sie auch künftig fällig werdende gepfändete Beträge nicht an den Kläger auszahlt. Der Antrag des Klägers zu Ziff. 2 richtet sich auf die künftigen Zahlungsverpflichtungen. Dieser Antrag ist berechtigt, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Mag die Beklagte eine Abänderung beantragen, wenn die Zahlungsverpflichtung entfällt (vgl. auch Beck’sches Prozessformularbuch, 11. Aufl. 2010, III. B. 24).