Rz. 13
Vertragshändlerverträge sind in der Regel Formularverträge i.S.v. § 305 BGB. Die Wirksamkeit einzelner Regelungen wird insb. an § 307 BGB gemessen. Dabei gibt es typische Klauseln, die in der Rechtsprechung besonders oft vorkommen.
Der BGH hat zur Frage der vertraglichen Vereinbarung eines unbeschränkten Direktvertriebs durch den Hersteller ausgeführt, dass ein Direktbelieferungsrecht geeignet ist, die Erwerbsmöglichkeit des Vertragshändlers, die in einem angemessenen, dem Äquivalenzprinzip Rechnung tragenden Verhältnis zu seinen Investitions- und Verkaufsförderungspflichten steht, empfindlich zu stören. Es gefährde den Vertragszweck und stelle daher eine unangemessene Benachteiligung dar. Ein Direktbelieferungsverbot könne sich auch ohne besondere Regelung zum einen aus dem Vertragshändler zugesagten Alleinvertriebsrecht ergeben. Zum anderen trifft den Lieferanten eine Treuepflicht auch im Verhältnis zu dem nicht alleinvertriebsberechtigten Vertragshändler, wobei bei fehlendem Alleinvertriebsrecht Direktgeschäfte im Grundsatz zulässig sind. Je mehr der Vertragshändler in die Vertriebsorganisation eingegliedert ist und den Hersteller durch Einsatz von Kapital und Personal zu unterstützen hat, desto mehr sind jedoch diese Eigenvertriebsaktivitäten dem Hersteller nach der Natur des Vertrages verboten. Die einseitige Verkleinerung des Marktverantwortungsbereiches durch Einsatz eines weiteren Vertragshändlers ist im Falle des Alleinvertriebs unwirksam. Im Übrigen hängt die Zulässigkeit vom Grad der Einbeziehung des Vertragshändlers ab.
Die formularmäßige Befugnis, Rabatte zu ändern oder Boni sowie sonstige Sondervergütungen einseitig festzusetzen oder zu ändern, unterliegt trotz § 307 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle des § 307 BGB und wird von Rechtsprechung und Literatur eingeschränkt. Formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte sind nur wirksam, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt. Dagegen verstößt die Klausel "nach Maßgabe seiner Liefermöglichkeiten" nicht dagegen, da unter Kaufleuten die Anforderungen nicht allzu hoch sind. Anders ist die Rechtslage bei Freizeichnungsklauseln für Schäden wegen Nichtlieferung oder Verzögerung der Lieferung; sie ist mit § 307 BGB unvereinbar.
Der Vorbehalt, die Produktion bestimmter Artikel einzustellen oder zu ändern, ohne den Händler vorher zu informieren, ist zulässig, wenn nur ein Kaufangebot des Händlers vorliegt, welches der Hersteller noch nicht angenommen hat. Denn dem Vertragshändler entsteht hierdurch kein vermeidbarer Nachteil, da er sich ggf. gegenüber seinem Kunden die Annahme des Kaufangebots innerhalb einer Frist vorbehalten kann, um die Lieferbarkeit des Produkts aufzuklären. In diesem Zusammenhang hat der BGH darauf hingewiesen, dass den Hersteller keine allgemeine Informationspflicht gegenüber dem Vertragshändler bei Produkteinstellung oder Produktänderung trifft, weil damit die unternehmerische Freiheit des Herstellers zu sehr eingeengt werde.
Auch eine Klausel über die Änderung der vom Vertragshändler übernommenen Gewährleistung ist nur zulässig, wenn mögliche schwerwiegende Änderungsgründe angegeben sind. Die Änderungsbefugnis darf insoweit nicht dazu führen, dass der Vertragshändler in eine Deckungslücke zu seinen Kunden gerät. Demgegenüber stellt eine Klausel, die den Hersteller berechtigt, den Umfang der Garantie zu ändern, die er unmittelbar gegenüber dem Kunden übernommen hat, keine unbillige Benachteiligung des Vertragshändlers dar, da die Beziehung zwischen dem Händler und dem Vertragshändler nicht berührt wird.
Klauseln in den AGB eines Kfz-Händlervertrages, die den Fahrzeughersteller zur fristlosen Kündigung berechtigen, falls der Vertragshändler selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, stellen keine unangemessene Benachteiligung des Händlers i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
Rz. 14
In AGB sind des Öfteren Regelungen über Rücknahmeverpflichtungen aufgeführt. Unangemessen i.S.d. § 307 BGB ist eine Klausel, die die Rücknahme im Falle von Wandlung oder Retouren von nicht bestellten Waren von einer vorherigen Genehmigung des Herstellers abhängig machen. Regelungen, die nicht danach differenzieren, ob die Vertragsbeendigung vom Vertragshändler, vom Hersteller oder von keiner der Parteien zu verantworten ist, sind nur dann zulässig, wenn sie auch im Fall der berechtigten außerordentlichen Kündigung des Vertragshändlers diesen nicht benachteiligen. Unwirksam sind ferner Klauseln, die das Rückgaberecht des Vertragshändlers ausschließlich für den Fall der ordentlichen Kündigung versichern, denn auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertragshändlers wegen eines vom Hersteller zu vertretenden Grundes darf das Rücknahmerecht nicht eingeschränkt werden. Entsprechend sind auch Klauseln, die einen Rücknahmeanspruch davon abhängig mach...